Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Erläuterung zur Verordnung vom 29. Oktober 19861 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
Art. 1a, 1b, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Bst. a (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis LSMG:
Planungsgrundlagen)
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und abis des Gesetzes vom 5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) muss sich der Bund für die Beurteilung des Bedarfsnachweises für eine Einrichtung auf Planungsgrundlagen stützen können. Der Bundesrat legt in der Verordnung fest, wie diese Planungsgrundlagen beschaffen sein müssen.
Im Erwachsenenbereich arbeiten die Kantone auf institutioneller Ebene zusammen. Diese Zusammenarbeit ist in drei Konkordaten geregelt. Daher ist eine interkantonale Planung unerlässlich. Die Planungsgrundlagen müssen insbesondere Auskunft über die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre, über das Platzangebot, aufgeschlüsselt nach Typus (zum Beispiel geschlossene und offene Einrichtung, Einrichtung für junge Erwachsene etc.), sowie über den interkantonalen Austausch von Platzierungen geben. Zusätzlich müssen die Planungsgrundlagen eine Bewertung zur Entwicklung des künftigen Platzbedarfs aufgrund von Veränderungen im Bereich von Gesetzen, Verordnungen, theoretischen Grundlagen und politischen Grundlagen enthalten. Ein Bedarfsnachweis wird von den Kantonen aufgrund dieser Themenbereiche vorgenommen. Die Strafvollzugskonkordate weisen für die Konkordatsanstalten den Bedarf ebenfalls auf Grund dieser Grundlagen nach.
Um ausreichende Standards bezüglich der Qualität der einbezogenen Daten und Statistiken zu erreichen, ist es unabdingbar, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) die hiezu notwendigen Statistiken weiterführen und die detaillierten Datensätze den betroffenen Kreisen zugänglich machen kann. Namentlich müssen die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), die Strafurteilsstatistik (SUS), die Statistik über den Freiheitsentzug (FES), der Anstaltenkatalog sowie die Statistik zur Bewährungshilfe mindestens im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Die Kantone sind verpflichtet, die für die oben genannten Statistiken erforderlichen Grunddaten zu erheben und dem Bundesamt für Statistik (BFS) zu liefern.
Für den Jugendbereich sind kantonale Planungsgrundlagen zu erstellen, die auch Aussagen zur Nutzung von Angeboten in anderen Kantonen sowie zum Angebot für Klientinnen und Klienten aus anderen Kantonen enthalten. Konkret müssen die kantonalen Planungsgrundlagen folgenden inhaltlichen Anforderungen genügen:
- Grundlagen der kantonalen Planung in der stationären Jugendhilfe:
kantonales Heimleitbild, kantonales Heimkonzept, Gesetze, Verordnungen, theoretische Grundlagen, politische Vorgaben, Strategien.
- Welche Angebote stellt der Kanton zur Verfügung?
1 SR 341.1
2 SR 341 Page 53 of 241