Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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im Bereich Weiterbildung soll interessierten und geeigneten Mitarbeitern die Möglichkeit zur fachlichen und persönlichen Entwicklung geboten werden. Hiezu gehören Kaderkurse wie auch mehrwöchige Kurse zu spezifischen Themen.
In der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur NFA vom 7. September 20054 (zweite NFA-Botschaft) wird von einer jährlichen finanziellen Belastung des Bundes von rund einer Million Franken ausgegangen. In dieser Grössenordnung würde sich der Bundesbeitrag auch im Jahre 2007 bewegen. Er entspricht damit ungefähr einem Drittel der anerkannten Kosten, d.h. der Aufwendungen des SAZ für die Grundausbildung sowie die Weiter- und Fortbildung des Strafvollzugspersonals. Dagegen werden beispielsweise die Bildung der Inhaftierten oder die Forschung im Bereich des Strafvollzugs vom Bund finanziell nicht unterstützt.
(Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 7 Abs. 3 LSMG)
Keine Verordnungsänderung und separates Verfahren
Artikel 3 Absatz 3 LSMG soll in erster Linie eine präventive Wirkung erzielen. Die Kantone müssen bei neuen Bauvorhaben frühzeitig mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) in Kontakt treten und in Aussicht stehende Bauvorhaben im Rahmen der jährlich bei allen Kantonen durchgeführten Finanzumfrage vorzeitig anmelden. Dem BJ sind in aller Regel Mängel im bundesrechtskonformen Vollzug in den einzelnen Kantonen bekannt. Somit kann den betroffenen Kantonen bei der Anmeldung von neuen Bauvorhaben ebenfalls frühzeitig der Hinweis auf mögliche Beitragskürzungen oder Verweigerungen gegeben werden. Eine abschliessende Aufzählung der möglichen nicht bundesrechtskonformen Vollzugssituationen ist wenig sinnvoll. Die Praxis wird, allenfalls mit Hilfe von Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht, gangbare Wege aufzeigen.
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 LSMG erfordern Anpassungen in der Verordnung. Diese werden in einem vom NFA-Paket getrennten Verfahren durchgeführt und dem Bundesrat zum Entscheid unterbreitet. Die Pauschalierung der Baubeiträge bei den Erziehungseinrichtungen, die auch eine Anpassung der Verordnung EJPD erfordert, und die Pauschalierung der Betriebsbeiträge stehen sich sachlich nahe und rechtfertigen ein gemeinsames Vorgehen. Spätestens im Juni und Juli 2007 soll bei den Kantonen, den Trägerschaften der Institutionen und interessierten Verbänden eine Anhörung durchgeführt werden.
2 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. November 20035 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
Art. 62 Abs. 4
Im Rahmen der zweiten NFA-Botschaft ist in Artikel 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (BBG) die Abstufung der Beiträge nach der Finanzkraft der Kantone gestrichen worden. Entsprechend ist die Finanzkraftabstufung der Bundesbeiträge auch in Artikel 62 Absatz 4 BBV zu streichen.
4BBl 2005 6029
5 SR 412.101
6 SR 412.10
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