Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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samtschweizerische Zusammenhänge, auf Ziele und Grundsätze der Aufgabenerfüllung, auf die Kontrolle sowie, wo erforderlich, auf die fachliche Unterstützung der Kantone. Die operative Ebene ist grundsätzlich den Kantonen überlassen, sie sind verantwortlich für die konkrete Umsetzung der Aufgaben.

Die Abgeltungen und Finanzhilfen können neu in Form von Globalbeiträgen oder wie bisher unter Anwendung von Subventionssätzen ausgerichtet werden. Im Bereich Natur- und Landschaftsschutz erfolgt die Beitragsgewährung in der Regel mittels Globalbeiträgen. Im Bereich Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und der historischen Verkehrswege der Schweiz erfordern die Projekte in der Regel eine individuelle Beurteilung, d.h. die Festlegung der Finanzhilfen erfolgt in Prozenten der beitragsberechtigten Aufwendungen. Die Finanzhilfen können mittels Programmvereinbarung oder ausnahmsweise mittels Verfügung gewährt werden. Generell aufgehoben wird das Kriterium der Finanzkraft der Kantone.

Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu erreichenden Ziele, resp. die zu erbringenden Leistungen. Adressaten sind normalerweise die Kantone. Das heisst, Empfänger der Bundesbeiträge sind die Kantone. Sie treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbringern alleine gegenüber und haben die Mitwirkung Dritter sicherzustellen. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)12 enthält dazugehörige bundesrechtliche Vorgaben. Soweit die Kantone Bundesbeiträge mittels Verfügung gewähren, kann zudem das Beschwerderecht nach dem NHG gegeben sein.

Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer finanziellen Beiträge grundsätzlich frei. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht.

Die wesentlichen Änderungen der Finanzierungsartikel der NHV beinhalten die Festlegung der Inhalte der Programmvereinbarungen, der Aufgaben und Kompetenzen des Bundes und der Kantone, das Controlling einschliesslich der Einzelheiten der Finanzaufsicht sowie die Streitbeilegung.

Die Voraussetzungen der Bundeshilfen sowie die Ausführungsbestimmungen sind in den Verordnungen aller Sachbereiche, welche neu mit Programmvereinbarungen arbeiten, weitgehend analog formuliert. Das Mittel der Programmvereinbarung ist jedoch nicht für alle Vorhaben geeignet. So fehlen im Bereich Schutz der historischen Verkehrswege zurzeit die für eine sinnvolle und zweckmässige Ausgestaltung von Programmvereinbarungen erforderlichen quantitativen Kennzahlen (Anzahl Objekte, Anzahl km, welche Anzahl Objekte in welchem Zustand etc.), ebenso wie hinreichend konkrete Angaben zur aktuellen Gefährdung und zum Handlungsbedarf. So können zurzeit bspw. weder der Bund noch die Kantone taugliche Einschätzungen der jährlich erforderlichen Aufwendungen für den Erhalt historischer Verkehrswege vornehmen.

Für die Denkmalpflege, die Archäologie und den Ortsbildschutz werden Programmvereinbarungen mit den Kantonen abgeschlossen. Die Programmvereinbarungen enthalten die einzelnen Projekte, die dazu erforderlichen Regelungen sowie den finanziellen Rahmen der einzelnen Finanzhilfen.

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