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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten

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Unternehmensjuristengesetz

1 Einsicht in das Register erhalten:

c. die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte sowie die Aufsichtsbehörden über die eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen;

Art. 22 Koordination mit dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafpro-

zessordnung vom 5. Oktober 20079

Unabhängig davon, ob die Strafprozessordnung oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten:

a. die Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (Artikel 21 Ziffer 3 des vorliegenden Gesetzes) gegenstandslos; und

b. die Strafprozessordnung wie folgt geändert:

Art. 171 Abs. 1bis (neu) und Abs. 2 Einleitungssatz

1bis In einem kantonalen Register eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über geheime Produkte ihrer rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit verweigern.

2 Die Personen nach den Absätzen 1 und 1bis haben auszusagen, wenn sie:

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 BBl 2007 6977