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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten

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Dienstleistungsgewerbe

4. Abschnitt: Berufsregeln

Art. 11 Allgemeine Regeln

Für eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen gelten folgende Berufsregeln:

a. Sie üben ihre Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft aus.

b. Sie beurteilen rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen nicht im Register eingetragener Personen.

Art. 12 Berufsgeheimnis

1 Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen wahren zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann das Berufsgeheimnis über die Produkte ihrer rechtsberatenden und forensischen Tätigkeit.

2 Unternehmensjuristinnen und -juristen sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann die Unternehmensjuristinnen und -juristen vom Berufsgeheimnis entbinden.

Art. 13 Berufsbezeichnung

Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen geben im Geschäftsverkehr ihren Eintrag im Register an.

Art. 14 Meldepflicht der Unternehmensjuristinnen und -juristen

Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

5. Abschnitt: Disziplinaraufsicht

Art. 15 Meldepflichten von Behörden

Die eidgenössischen und die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Unternehmensjuristin oder ein Unternehmensjurist eingetragen ist, unverzüglich, wenn möglicherweise:

a. eine Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt ist; oder

b. eine Berufsregel verletzt wurde.

Art. 16 Disziplinarverfahren

1 Verletzen eingetragene Unternehmensjuristinnen oder -juristen die Berufsregeln, so kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

a. eine Verwarnung;