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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten
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Dienstleistungsgewerbe
4. Abschnitt: Berufsregeln
Art. 11 Allgemeine Regeln
Für eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen gelten folgende Berufsregeln:
a. Sie üben ihre Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft aus.
b. Sie beurteilen rechtliche Fragen unabhängig von Weisungen nicht im Register eingetragener Personen.
Art. 12 Berufsgeheimnis
1 Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen wahren zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann das Berufsgeheimnis über die Produkte ihrer rechtsberatenden und forensischen Tätigkeit.
2 Unternehmensjuristinnen und -juristen sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Unternehmensjuristinnen und -juristen vom Berufsgeheimnis entbinden.
Art. 13 Berufsbezeichnung
Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen geben im Geschäftsverkehr ihren Eintrag im Register an.
Art. 14 Meldepflicht der Unternehmensjuristinnen und -juristen
Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
5. Abschnitt: Disziplinaraufsicht
Art. 15 Meldepflichten von Behörden
Die eidgenössischen und die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Unternehmensjuristin oder ein Unternehmensjurist eingetragen ist, unverzüglich, wenn möglicherweise:
a. eine Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt ist; oder
b. eine Berufsregel verletzt wurde.
Art. 16 Disziplinarverfahren
1 Verletzen eingetragene Unternehmensjuristinnen oder -juristen die Berufsregeln, so kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;