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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten

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Unternehmensjuristengesetz

b. einen Verweis;

c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;

d. die Löschung des Eintrags und ein befristetes Eintragungsverbot;

e. die Löschung des Eintrags und ein dauerndes Eintragungsverbot.

2 Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Disziplinarverfahres vorsorglich die Löschung des Eintrags im Register und ein Eintragungsverbot anordnen.

Art. 17 Geltung des Eintragungsverbots

1 Ein Eintragungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

2 Die Aufsichtsbehörde teilt es den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mit.

Art. 18 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

4 Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

Art. 19 Löschung der Disziplinarmassnahmen

1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register gelöscht.

2 Ein Eintragungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register gelöscht.

6. Abschnitt: Verfahren

Art. 20

1 Die Kantone regeln das Verfahren.

2 Sie sehen für die Eintragung in das Register ein einfaches und rasches Verfahren vor.