Vorlage
Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Unternehmensjuristengesetz
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d. die Löschung des Eintrags und ein befristetes Eintragungsverbot;
e. die Löschung des Eintrags und ein dauerndes Eintragungsverbot.
2 Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Disziplinarverfahres vorsorglich die Löschung des Eintrags im Register und ein Eintragungsverbot anordnen.
Art. 17 Geltung des Eintragungsverbots
1 Ein Eintragungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
2 Die Aufsichtsbehörde teilt es den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mit.
Art. 18 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
Art. 19 Löschung der Disziplinarmassnahmen
1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register gelöscht.
2 Ein Eintragungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register gelöscht.
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 20
1 Die Kantone regeln das Verfahren.
2 Sie sehen für die Eintragung in das Register ein einfaches und rasches Verfahren vor.