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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Eintragung von Unternehmensjuristinnen und -juristen in ein Register sowie die Rechte und Pflichten, die aus dieser Eintragung folgen.

Art. 2 Begriffe

1 Unternehmensjuristinnen und -juristen sind Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Unternehmens für dieses rechtsberatend oder forensisch tätig sind.

2 Als Unternehmen im Sinn dieses Gesetzes gelten die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Zweigniederlassungen und Institute des öffentlichen Rechts.

Art. 3 Register

1 Jeder Kanton führt ein Register, in das sich Unternehmensjuristinnen und -juristen eintragen lassen können.

2 Unternehmensjuristinnen und -juristen werden in dem Kanton ihrer Geschäftsadresse eingetragen.

Art. 4 Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die sein Register führt und die darin eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen beaufsichtigt.

1 SR 101

2 BBl ... 2009–......