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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten
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Vorentwurf
Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Eintragung von Unternehmensjuristinnen und -juristen in ein Register sowie die Rechte und Pflichten, die aus dieser Eintragung folgen.
Art. 2 Begriffe
1 Unternehmensjuristinnen und -juristen sind Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Unternehmens für dieses rechtsberatend oder forensisch tätig sind.
2 Als Unternehmen im Sinn dieses Gesetzes gelten die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Zweigniederlassungen und Institute des öffentlichen Rechts.
Art. 3 Register
1 Jeder Kanton führt ein Register, in das sich Unternehmensjuristinnen und -juristen eintragen lassen können.
2 Unternehmensjuristinnen und -juristen werden in dem Kanton ihrer Geschäftsadresse eingetragen.
Art. 4 Aufsichtsbehörde
Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die sein Register führt und die darin eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen beaufsichtigt.
1 SR 101
2 BBl ... 2009–......