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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten

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Unternehmensjuristengesetz

3. Abschnitt: Inhalt und Löschung des Eintrags und Einsicht in das Register

Art. 8 Inhalt des Registers

1 Das Register enthält über die eingetragene Unternehmensjuristin oder den eingetragenen Unternehmensjuristen die folgenden persönlichen Daten:

a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;

b. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 5–7 erfüllt sind;

c. seine oder ihre Geschäftsadresse;

d. den Namen oder die Firma des Unternehmens sowie dessen Handelsregisteridentifikationsnummer nach Art. 936a OR3;

e. die Adresse, unter der das Unternehmen an seinem Sitz erreicht werden kann;

f. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.

2 Das Register enthält überdies den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit von Personen, gegen die ein Eintragungsverbot besteht.

Art. 9 Löschung des Registereintrages

Eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen, die eine der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.

Art. 10 Einsicht in das Register

1 Einsicht in das Register erhalten:

a. die Aufsichtsbehörden über die eingetragenen Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie die Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte: in sämtliche Daten der Register aller Kantone;

b. die Unternehmensjuristinnen und -juristen: in Bezug auf ihren Eintrag.

2 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Unternehmensjuristin oder ein Unternehmensjurist im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Eintragungsverbot verhängt ist. Die Kantone können diese Daten öffentlich zugänglich machen.

3 SR 220