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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten

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Dienstleistungsgewerbe

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess4:

Art. 42 Abs. 1 Bst. b

1 Das Zeugnis kann verweigert werden:

b. von den in Artikel 321 Ziffern 1 und 1bis des Strafgesetzbuches genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.

2. Strafgesetzbuch5:

Art. 321 Ziffer 1bis (neu)

1bis In einem kantonalen Register eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie deren Hilfspersonen, die geheime Produkte der rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit offenbaren, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 19346:

Art. 77 Abs. 2 (neu)

2 In einem kantonalen Register eingetragene Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie ihre Hilfspersonen dürfen über geheime Produkte ihrer rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit nicht zum Zeugnis angehalten werden.

4. Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 19747:

Art. 50 Abs. 2bis (neu)

2bis Bei der Durchsuchung ist das Geheimnis über die Produkte der rechtsberatenden oder forensischen Tätigkeit von Unternehmensjuristinnen und -juristen sowie ihrer beruflichen Gehilfen zu wahren.

5. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20008:

Art. 10 Abs. 1 Bst. c

4 SR 273

5 SR 311.0

6 SR 312.0

7 SR 313.0

8 SR 935.61