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Vernehmlassung 2007/100: Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) · 7 Seiten
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Dienstleistungsgewerbe
2. Abschnitt: Voraussetzungen der Eintragung in das Register
Art. 5 Fachliche Voraussetzungen der Eintragung
Für die Eintragung ins Register müssen die Unternehmensjuristinnen und -juristen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen ein rechtswissenschaftliches Studium an einer schweizerischen oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule mit dem Bachelor oder einem vergleichbaren Titel abgeschlossen haben.
b. Sie müssen über eine einjährige juristische Berufspraxis in der Schweiz verfügen.
Art. 6 Persönliche Voraussetzungen der Eintragung
Für die Eintragung ins Register müssen die Unternehmensjuristinnen und -juristen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen handlungsfähig sein.
b. Sie dürfen nicht strafrechtlich verurteilt sein wegen Handlungen, die mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Berufsregeln nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.
Art. 7 Das Arbeitsverhältnis betreffende Voraussetzungen der Eintragung
1 Für die Eintragung ins Register müssen die Unternehmensjuristinnen und -juristen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Unternehmens sein, dessen Zweck nicht ist, Anwaltsdienstleistungen zu erbringen.
b. Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Fragen unabhängig von fachlichen Weisungen von nicht im Unternehmensjuristenregister eingetragenen Personen zu beurteilen.
c. Sie müssen zur Hauptsache rechtsberatend oder forensisch tätig sein.
d. Sie müssen ihre Tätigkeit hauptsächlich in der Schweiz ausüben.
2 Die eingetragene Unternehmensjuristin oder der eingetragene Unternehmensjurist muss der Aufsichtsbehörde jährlich eine Bescheinigung des Unternehmens einreichen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.