Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

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zu Art. 305 E-ZPO). Artikel 278 Absatz 3 SchKG (in der revidierten Fassung gemäss E-ZPO) wird entsprechend angepasst und der Hinweis auf die Berufung gestrichen.

Ebenfalls gestrichen wird Artikel 278 Absatz 5 SchKG, dessen Regelungsgehalt vom neuen Artikel 279 Absatz 5 SchKG aufgenommen wird.

Art. 279 SchKG Beginn der Prosequierungsfrist

Der Gläubiger, der aufgrund des revLugÜ einen Arrest gegen den Schuldner erlangt hat, sollte nicht verpflichtet werden, den Arrest zu prosequieren, solange ein Rechtsbehelf gegen das Exequatur hängig ist oder die Frist dazu noch nicht abgelaufen ist. Artikel 47 Absatz 3 revLugÜ verlangt zudem, dass vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen keine Eingriffe in das Vermögen des Schuldners erfolgen dürfen, die über eine reine Sicherung hinausgehen.

Folglich sollen die Prosequierungsfristen nach Artikel 279 SchKG frühestens dann beginnen, wenn über einen allfälligen Rechtsbehelf endgültig entschieden worden ist oder die Frist zu dessen Ergreifung ungenutzt abgelaufen ist. Dem Gläubiger bleibt es selbstverständlich unbenommen, den Arrest gleichwohl auf dem Wege der Betreibung vorher zu prosequieren.

Aus gesetzessystematischen Gründen wird die bislang in Artikel 278 Absatz 5 SchKG enthaltene Regelung über die Auslösung der Frist von Artikel 279 SchKG ebenfalls in den neuen Artikel 279 Absatz 5 SchKG überführt.

4.2 Änderungen in der E-ZPO

Die E-ZPO befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung. Die nachfolgenden Vorschläge haben daher rein informativen Charakter und sind mit der vom Parlament verabschiedeten Fassung abzustimmen.

Art. 266 Keine Schutzschrift gegen den Exequaturentscheid

Artikel 266 E-ZPO sieht das Instrument der Schutzschrift ausdrücklich für den Fall einer "Vollstreckbarerklärung nach den Artikeln 31-45 des [LugÜ]" vor. Im Rahmen des revLugÜ besteht kein Anwendungsbereich für die Schutzschrift mehr, denn das revLugÜ verlangt - anders als noch das LugÜ -, dass Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung erst im Rechtsbehelfsverfahren zu hören sind (Art. 41 rev-LugÜ). Konsequenterweise ist der Tatbestand der Vollstreckbarerklärung nach LugÜ in Artikel 266 E-ZPO zu streichen.

Weiterhin erhalten bleibt in Artikel 266 E-ZPO der Hinweis auf den Arrest. Somit kann der Arrestbeklagte auf dem Wege der Schutzschrift weiterhin Einwände vorbringen, die sich alleine auf den drohenden Arrest beziehen (etwa, dass ein mutmasslicher Arrestgegenstand nicht ausreichend spezifiziert oder unpfändbar sein könnte), selbst wenn sich der Arrestbefehl auf einen revLugÜ-Titel stützt.

Art. 305 Bst. b Keine Berufung gegen die Arrestverweigerung oder den

Einspracheentscheid

Artikel 305 Buchstabe a E-ZPO schliesst die Berufung gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts aus. Hintergrund dieses Ausschlusses ist der Umstand, dass diese