Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 8 Seiten

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I. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

Am 30. Oktober 2007 wurde in Lugano das revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet (revLugÜ).

Die wesentlichen materiellen Revisionspunkte des revLugÜ gegenüber dem geltenden Lugano-Übereinkommen (LugÜ)1 betreffen die Zuständigkeit in Vertrags- und Konsumentensachen sowie die Straffung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens. Inhaltlich und formell erfolgt eine Anpassung an eine gleich lautende EU-Verordnung.

Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens werden punktuelle Anpassungen im schweizerischen Vollstreckungsrecht (E-ZPO2 und SchKG3) vorgeschlagen. Diese betreffen das Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequatur) und den SchKG-Arrest als Sicherungsmittel des Vollstreckungsgläubigers. Weitere Anpassungen werden im IPRG vorgeschlagen. Diese haben zum Ziel, gewisse Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit mit dem E-ZPO und dem revLugÜ in Einklang zu bringen.

Die Vernehmlassung dauerte vom 30. Mai 2008 bis zum 12. September 2008.4 Daran teilgenommen haben Kantonsregierungen, Dachverbände und interessierte Organisationen, politische Parteien, Universitäten und einzelne Fachpersonen. Diese sind im Einzelnen im Anhang I zu diesem Bericht aufgeführt.

II. Grundsätzliche Aufnahme

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten hat Stellung genommen. Die wichtigsten in den Stellungnahmen vorgebrachten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- sämtliche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssen grundsätzlich

das revidierte Lugano-Übereinkommen. Am häufigsten positiv hervorgehoben wird dabei die Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs auf 11 neue EU-Staaten, die dem geltenden LugÜ nicht angehören;

- sämtliche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssen es, dass der

Bundesgesetzgeber die Inkraftsetzung des Übereinkommens mit einer Vereinheitlichung des Sicherungsmittels und einer Abstimmung der Verfahrensbestimmungen des Übereinkommens mit dem schweizerischen Prozessrecht (SchKG und E-ZPO) verbindet. Positiv hervorgehoben wird die damit einhergehende Beseitigung der bisherigen Rechtsunsicherheit;

- Die weit überwiegende Anzahl der Stellungnahmen begrüsst die Wahl des Arrests als

Sicherungsmittel des Vollstreckungsgläubigers unter dem revLugÜ.

1 SR 0.275.11

2 Entwurf für eine schweizerische Zivilprozessordnung, BBl 2006 7413.

3 SR 281.1

4 Die vollständigen Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/wirtschaft/ref_gesetzgebung/ref_lugano_uebereinkom men.html