Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 8 Seiten

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Der schweizerische Gewerkschaftsbund begrüsst ausdrücklich den erweiterten Schutz des Arbeitnehmers durch die Gerichtsstandsbestimmungen des revLugÜ (Art. 19 Abs. 2 lit. b).

Die Bestimmungen des revLugÜ über die Anerkennung und Vollstreckung werden, soweit sie Erwähnung finden, begrüsst. Der Vorbehalt der Schweiz bezüglich Art. 34 Ziff. 2 revLugÜ (Protokoll 1, Art. III, Verweigerung der Anerkennung bei fehlerhafter Zustellung, keine Obliegenheit des Beklagten, den Mangel fristgemäss zu Rügen) wird ausdrücklich von ZH, OW, Swissbanking, der UniL und der UniLu positiv gewürdigt. Die ZHK kritisiert grundsätzlich den Wegfall des Erfordernisses der "ordnungsgemässen" Zustellung, was zugleich wohl als Zustimmung zum Vorbehalt zur entsprechenden Bestimmung zu deuten ist. Gegen den Vorbehalt spricht sich einzig die UniNE aus (kritisch auch UniGE).

Selbst kritische Stellungnahmen betonen aber, dass die Vorteile des Übereinkommens als Ganzes gegenüber der Kritik an einzelnen Bestimmungen überwiegen. "Grundlegende Mängel, die gegen eine Ratifizierung sprechen könnten, weist das revLugÜ nicht auf" (ZH).

2. Stellungnahmen zu den Anpassungen im SchKG

2.1. Grundsätzliches

Fast alle Stellungnahmen begrüssen grundsätzlich die mit den vorgesehenen Anpassungen erfolgende Abstimmung des SchKG mit dem LugÜ, insbesondere was das Sicherungsmittel des Gläubigers eines Lugano-Titels betrifft. Einzelne Stellungnahmen bedauern es, dass der Gesetzgeber hier nicht schon anlässlich des geltenden Lugano-Übereinkommens tätig geworden ist.

2.2 Der Arrest als Sicherungsmittel des SchKG

Die überwiegende Anzahl der Stellungnahmen begrüsst ausdrücklich die Wahl des Arrests (Art. 271 ff. SchKG) als Sicherungsmittel des Übereinkommens (etwa BL, SG, SO, NE, VD, GE, SchKG-Vereinigung, HK beider Basel, Chambre Vaudoise, ZHK, SwissBanking, UniLu, UniNe, Schellenberg Wittmer).

Weithin begrüsst wird auch die Gleichsetzung von in- und ausländischen (will sagen LugÜ-) Titeln zur Vermeidung einer Diskriminierung schweizerischer Urteile (ausdrücklich LU, UR, BL, NE, GE, SchKG-Vereinigung, Chambre Vaudoise, Centre Patronal, Swissbanking, Schellenberg Wittmer). VD betont die Besserstellung, die sich für öffentlich-rechtliche Gläubiger aus dieser Rechtslage ergibt. Kritisch gegenüber der Ausweitung auf inländische Urteile äussern sich zwei Stellungnahmen (UniGe, UniL). Die zahlreichen Stellungsnahmen, die schon die Gleichsetzung in- und ausländischer Urteile begrüssen, äussern sich auch positiv über die Ausweitung der Zuständigkeit des Arrestgerichts, sowohl in örtlicher Hinsicht (Zuständigkeit am Betreibungsort) als auch in Bezug auf die erfassten Vermögenswerte (schweizweiter Arrest). ZH und Schellenberg Wittmer plädieren für eine umfassende (schweizweite) Zuständigkeit des Gerichts am Arrest- wie am Betreibungsort (keine Einschränkung auf letzteren). ZH und Prof. Gilliéron wünschen dafür zudem eine ausdrückliche Verankerung dieser Neuerung im Gesetz.

Grundsätzlich kritisch gegenüber der Wahl des Arrests äussern sich zwei Einzelpersonen (Prof. Gilliéron, RA Francesco Naef). Diese hätten die Ausgestaltung der provisorischen Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) dem Arrest vorgezogen. Weitere Stellungnahmen (GE,