Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 8 Seiten

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UniGe) geben - wie schon die Kritiker des Arrests - zu bedenken, dass das vorgeschlagene System Gläubigern, die nicht in der Lage sind, einen Arrestgegenstand zu bezeichnen, kein wirksames Sicherungsmittel zu bieten vermag. ZH verlangt eine Klarstellung bezüglich des Erfordernisses des "Glaubhaftmachens" in Art. 271 SchKG mit dem Hinweis, dass die strengen Erfordernisse der Rechtsprechung nicht auf den LugÜ-Arrest übertragbar sein sollten. ZH und UniGe schlagen vor, dass nach erfolgtem Exequatur unmittelbar zur Rechtsöffnung (ohne Zahlungsbefehl) geschritten werden darf.

Verschiedene Stellungnahmen kritisieren, dass die Möglichkeit, das Sicherungsmittel - konventionswidrig - von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (Art. 273 SchKG), nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (GE, UniGe, SchKG-Vereinigung, RA Francesco Naef) und verlangen eine entsprechende Klarstellung.

ZH, die SchKG-Vereinigung und die UniGe begrüssen die neu geschaffene Möglichkeit, wonach das mit der Hauptsache befasste Gericht ebenfalls einen Arrest aussprechen kann. ZH und die SchKG-Vereinigung wünschen sich allerdings eine ausdrückliche Regelung im Gesetz.

Zwei Kantone (BS, VD), die Chambre Vaudoise und das Centre Patronal haben die Befürchtung geäussert, dass der erleichterte Zugang zum Arrest die Geschäftslast der Gerichte erhöhen könnte.

3. Stellungnahmen zu den Anpassungen in der E-ZPO

Die Anpassungen in der E-ZPO sind neben den Anpassungen im SchKG von untergeordneter Bedeutung, entsprechend gab es weitaus weniger Stellungnahmen zu diesen Anpassungen.

NW äusserte sich zu Art. 266 E-ZPO und möchte einen ausdrücklichen (nicht nur stillschweigenden) Ausschluss der Schutzschrift für Exequaturverfahren unter dem revLugÜ verankert sehen.

Die Anpassung des Rechtsmittels in Art. 325a E-ZPO wird, wo sie Erwähnung findet, grundsätzlich begrüsst (LU, RA Francesco Naef). GE und die SchKG-Vereinigung wünschen sich allerdings einen ausdrücklichen Hinweis in Art. 325a E-ZPO auf die vorgehenden Fristen von Art. 43 revLugÜ.

GE wünscht auch in Art. 339 E-ZPO einen ausdrücklichen Hinweis auf den Vorrang des rev-LugÜ (Einseitigkeit des Verfahrens). Die neue Fassung von Art. 338 E-ZPO wird von GE ausdrücklich begrüsst.

Die SchKG-Vereinigung (bzw. eine Mehrheit seiner Mitglieder) schlägt vor, den Arrest als vorsorgliche Massnahme dem Art. 258 E-ZPO hinzuzufügen und zugleich Art. 271 SchKG um einen Arrestgrund der vorsorglichen Massnahmen nach E-ZPO zu ergänzen.

Schliesslich raten VD, Chambre Vaudoise, Centre Patronal und die SchKG-Vereinigung "dringend", dass das revLugÜ und die Anpassungen in E-ZPO und SchKG mit dem Inkrafttreten der E-ZPO koordiniert und daher voraussichtlich erst 2011 in Kraft gesetzt werden.