Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 8 Seiten

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- Die weit überwiegende Anzahl der Stellungnahmen begrüsst die prozessuale Aufwertung

des Arrests (schweizweiter Arrest, Zuständigkeit am Betreibungsort) und die Ausweitung dieser Vorzüge auf schweizerische Gläubiger mit einem definitiven Rechtsöffnungstitel.

- Zahlreiche Stellungnahmen wünschen bezüglich der Umsetzung im SchKG eine dichtere

und ausdrückliche Regelung gewisser Neuerungen im Gesetz.

- Einige Stellungnahmen wünschen, dass das revLugÜ und die neuen Bestimmungen be-

züglich des Inkrafttretens mit der E-ZPO koordiniert werden und somit wohl erst 2011 in Kraft treten.

- Die Anpassungen im IPRG finden generell eine positive Aufnahme. Einzig die vorge-

schlagene Einschränkung des Erfüllungsortgerichtsstandes (Art. 113 IPRG) auf den Erfüllungsort der charakteristischen Leistung ruft vereinzelte Kritik hervor.

III. Zusammenfassung der Stellungnahmen

1. Stellungnahmen zur Ratifikation des revLugÜ

Ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, namentlich fast sämtliche Kantone und Wirtschaftsverbände sowie die FDP betonen die Vorzüge der Ausweitung, unter dem revLugÜ, des räumlichen Anwendungsbereiches auf 11 neue Staaten, die dem geltenden LugÜ nicht angehören. Damit werde die bewährte Teilnahme am europäischen Rechtsraum weitergeführt. Vereinzelt wird die Möglichkeit des Beitritts nicht-europäischer Staaten ausdrücklich begrüsst (HK beider Basel, BL). Einzig die Zürcher Handelskammer (ZHK) befürchtet, dass künftig auch "qualitativ äusserst zweifelhafte Urteile" aus den neuen EU-Ländern vollstreckt werden müssten.

Die inhaltliche und strukturelle Nachführung des "bewährten und aus der Praxis nicht mehr wegzudenkenden Lugano-Übereinkommens" (economiesuisse) wird grundsätzlich begrüsst, wenngleich einzelne Bestimmungen auch zu kritischen Bemerkungen Anlass geben:

Der revidierte Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Ziff. 1 revLugÜ) wird vereinzelt als zu komplizierte und undurchdachte Regelung kritisiert, dessen Reform auf halben Wege steckengeblieben sei (UniNE). Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten eine vollständige Streichung dieser Bestimmung (SchKG-Vereinigung, ZHK) oder zumindest eine Ausweitung der autonomen Definition des Erfüllungsortes (lit. b) auf sämtliche Vertragstypen bevorzugt (BE, HK beider Basel). Die zumindest partiell erfolgte Einschränkung des Gerichtsstandes am Erfüllungsort wird allerdings - auch von den Kritikern - überwiegend begrüsst.

Die Ausweitung der Zuständigkeit für Konsumentensachen (Art. 15 lit. c revLugÜ), namentlich die Erfassung von Transaktionen über das Internet, wird überwiegend begrüsst, insbesondere von den Konsumentenschutzorganisationen (FRC, Commission Fédérale de la Consommation). Letztere beklagen das tiefe Schutzniveau des schweizerischen (materiellen) Rechts im Vergleich mit dem Schutzniveau der EU. Swissbanking sowie einzelne Handelskammern (VD, ZHK, Chambre Vaudoise, Centre Patronal) äussern sich hingegen kritisch in Bezug auf die Folgen von Art. 15 lit. c revLugÜ für Bankgeschäfte, die nun uneingeschränkt von der Bestimmung erfasst werden können.