Vorlage
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 12 Seiten
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b. die Bedingungen und Modalitäten welche für den spontanen Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten, zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen, gelten.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
a. des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19818;
b. internationaler Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen.
4 Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einzelnen oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammenarbeit unberührt.
Art. 2 Informationen
Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Strafverfolgungsbehörden, anderen Behörden und privaten Stellen vorhanden sind und auf die ohne Zwangsmassnahmen zugegriffen werden kann.
Art. 3 Strafverfolgungsbehörden des Bundes
Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
Art. 4 Kommunikationswege und Anlaufstellen
1 Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.
2 Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.
Art. 5 Gleichbehandlung
1 Für die Weitergabe von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.
2 Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.
8 SR 351.1