Vorlage
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 12 Seiten
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Art. 6 Informationsaustausch ohne Ersuchen
1 Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten Informationen, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.
2 Diese Informationen werden mittels dem Formblatt gemäss Artikel 9 weitergeleitet.
2. Abschnitt: Informationsersuchen und ihre Beantwortung
Art. 7 Inhalt und Form der Ersuchen
1 Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die ersuchende Stelle;
b. die Informationen, um die ersucht wird;
c. den Zweck, zu welchem die Informationen erbeten werden;
d. eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts;
e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;
f. allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.
2 Für Informationsersuchen ist ein Formblatt zu verwenden.
Art. 8 Beantwortung
1 Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist ein Formblatt zu verwenden.
2 Ersuchen, die an eine nicht zuständige Behörde gerichtet sind, werden von dieser Behörde von Amtes wegen weitergeleitet.
3 Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formblatt nach Absatz 1 zu begründen.
4 Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Stelle diese Zustimmung von Amtes wegen an.
5 Die Behörde, die Informationen übermittelt, kann diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
Art. 9 Formblätter
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formblatt fest:
a. für die Informationsersuchen;