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Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 12 Seiten

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Art. 6 Informationsaustausch ohne Ersuchen

1 Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten Informationen, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.

2 Diese Informationen werden mittels dem Formblatt gemäss Artikel 9 weitergeleitet.

2. Abschnitt: Informationsersuchen und ihre Beantwortung

Art. 7 Inhalt und Form der Ersuchen

1 Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. die ersuchende Stelle;

b. die Informationen, um die ersucht wird;

c. den Zweck, zu welchem die Informationen erbeten werden;

d. eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts;

e. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;

f. allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.

2 Für Informationsersuchen ist ein Formblatt zu verwenden.

Art. 8 Beantwortung

1 Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist ein Formblatt zu verwenden.

2 Ersuchen, die an eine nicht zuständige Behörde gerichtet sind, werden von dieser Behörde von Amtes wegen weitergeleitet.

3 Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formblatt nach Absatz 1 zu begründen.

4 Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Stelle diese Zustimmung von Amtes wegen an.

5 Die Behörde, die Informationen übermittelt, kann diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Art. 9 Formblätter

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formblatt fest:

a. für die Informationsersuchen;