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Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 12 Seiten

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2 Er ist ermächtigt, in einer Verordnung eine entsprechende Abweichung von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.

Art. 13 Vollzug durch die Kantone

Soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den Schengen-Staaten bestehen, gilt beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz.