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Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 12 Seiten
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b. für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informationen und der Verzögerung bei der Beantwortung.
Art. 10 Fristen
1 Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen:
a. acht Stunden bei dringenden Ersuchen;
b. sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.
2 Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann unter Angabe von Gründen auf drei Tage ausgedehnt werden.
3 In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden.
Art. 11 Verweigerungsgründe
1 Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn:
a. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden;
b. der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde;
c. die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforderlich für die erfolgreiche Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
d. die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
e. sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder
2 Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn die zuständige Justizbehörde den Zugang zu den Informationen und deren Austausch nicht genehmigt hat.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes, welche eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.