Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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der Rechtsschutz. Eine bestimmte Normierung ist sodann nötig, wenn es um Materien geht, die neu ins Gesetz aufgenommen werden, wie etwa die Bestimmungen über die Planung in funktionalen Räumen (Art. 21 ff. E-REG), über die der Gesetzgeber sein Verständnis und seinen Normierungswillen erst noch bekannt machen muss. Detailliertere Vorschriften müssen jedoch stets Schwerpunktbereiche betreffen85. Diesem Erfordernis wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Rechnung getragen.

Nach vorherrschender Ansicht darf der Bund mit einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz keine behörden- oder grundeigentümerverbindlichen nationalen Raumpläne erlassen. Er darf indessen verbindliche Vorgaben machen, die "den Kantonen aufzeigen, auf welche Ziele, mit welchen Instrumenten, mittels welcher Massnahmen und gestützt auf welche Verfahren die Aufgabe der Raumplanung an die Hand genommen werden soll"86.

Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Frage nach dem Grundsatzcharakter von Vorschriften stets auch vor dem Hintergrund der Zeit zu beantworten ist. Es drängen sich daher - auf Grund der Erfahrungen, die seit Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes gemacht worden sind - gewisse Schwerpunktverlagerungen auf. Gerade was das Eindämmen der Zersiedelung anbetrifft, konnten die Ziele nicht erreicht werden. Es wird immer noch zu viel Boden verbraucht und die Hortung von Bauland stellt unverändert ein Problem dar. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält daher - verglichen mit dem geltenden Recht - klarere Vorgaben im Bereich der Siedlung (vgl. Art. 28 E-REG) sowie Bestimmungen, die auf eine bessere Verfügbarkeit von Bauland abzielen (vgl. in diesem Zusammenhang vor allem die Art. 45 - 47 E-REG). Zudem enthält der vorliegende Gesetzesentwurf neu auch diverse abgaberechtliche Bestimmungen (Art. 65 ff. E-REG). Die hier vorgeschlagenen Detaillierungen ergeben sich aus den Anforderungen des Legalitätsprinzips. Dieses verlangt, dass die wesentlichen Elemente einer Abgabe wie namentlich der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage auf formellgesetzlicher Stufe geregelt werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf bleibt damit ein Grundsatzgesetz in dem durch Artikel 75 BV abgesteckten Rahmen.

85 JAGMETTI, in: Kommentar aBV, Art. 24quater Rz. 116.

86 LENDI, in: St.Galler Kommentar BV, 2. Auflage, Art. 75 Rz. 24.