Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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der Abstimmung auf die Umweltgesetzgebung nach Artikel 27 Absatz 3 E-REG setzt diese Ergänzung des USG den Bericht des Bundesrates vom 3. September 2008 über die bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung auf Gesetzesebene um.

Zu Ziffer 13 (GschG):

Die in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a GschG vorgeschlagene Änderung rührt daher, dass im Bundesrecht der Begriff der Landwirtschaftszone durch jenen der Kulturlandzonen ersetzt werden soll.

Zu Ziffer 14 (WEG):

Im vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Erschliessung innerhalb der Bauzonen umfassender geregelt werden, als dies im heutigen RPG der Fall ist. Die explizit auf das Erschliessungsrecht Bezug nehmenden Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG), die noch aus der Zeit vor dem RPG stammen (Art. 4 - 6 WEG), werden damit obsolet. Die heute in Artikel 4 WEG enthaltenen Begriffsdefinitionen sollen - in Ausführung von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a E-REG und im Sinne dessen, was in den Erläuterungen zu Artikel 42 E-REG ausgeführt ist - stufengerecht auf Verordnungsstufe vorgenommen werden. Was heute Gegenstand der Artikel 5 ("Erschliessungspflicht") und 6 ("Erschliessungsbeiträge") WEG ist, soll in den Kernelementen in den Artikeln 41 Absatz 1 und 42 E-REG geregelt werden. Artikel 44 E-REG schliesslich nimmt auf, was heute in Artikel 6 WEG geregelt ist. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs sind indessen wesentlich weniger detailliert als dies die heutigen Bestimmungen des WEG sind. Dies hängt damit zusammen, dass auf Bundesebene nur noch das geregelt werden soll, was aus gesamtschweizerischer Sicht unabdingbar erforderlich erscheint, während die detailliertere Ausgestaltung - innerhalb des bundesrechtlich abgesteckten Rahmens - Sache des kantonalen Rechts sein soll. Dieser Logik - Beschränkung auf das Wesentliche - folgt auch die vorgeschlagene Änderung von Artikel 15 WEG. Es soll genügen, wenn die Bundeshilfe an die Voraussetzung geknüpft wird, dass die Grundeigentümer anteilsmässig an den Erschliessungskosten beteiligt werden.

Artikel 3 WEG soll auf die Aspekte der Förderung der Erschliessung zurückgenommen werden. In einem neuen Absatz 2 soll - was die Anforderungen an die Erschliessung anbetrifft - ausdrücklich auf die erschliessungsrechtlichen Bestimmungen des Raumentwicklungsgesetz verwiesen werden.

2 Das neue Gesetz bleibt ein Grundsatzgesetz

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 75 BV. Danach legt der Bund Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Abs. 1). Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen (Abs. 2). Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung (Abs. 3).