Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und dem vom Bundesrat in der Folge erteilten Auftrag zur Stärkung der Wirksamkeit des Inventars Rechnung getragen.

Die mangelnde Vernetzung der vorhandenen wertvollen, auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen basierenden Biodiversitätsflächen ist ein Hauptgrund für den fortschreitenden Artenschwund. Ein weiterer Grund dafür sind die grossen Unterschiede im Vollzug. Notwendig ist deshalb eine in Artikel 24f neu vorgeschlagene sachbereichsbezogene Planung im Bereich der Biodiversität. Planungen sind aber auch notwendig für den Landschafts- und Ortsbildschutz. So gehört dazu etwa das bestehende Landschaftskonzept Schweiz (LKS).

Zu Ziffer 5 (StHG):

Auf den ersten Blick scheint die vorgesehene Änderung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e StHG nur terminologischer Natur zu sein. Die Bestimmung ist aber in Zusammenhang mit Artikel 70 E-REG zu sehen. Den Kantonen soll es unbenommen sein, Tatbestände, mittels derer Mehrwerte geschaffen werden, einer Abgabe zu unterstellen und diese sofort, d.h. ohne dass eine Veräusserung des Grundstücks erfolgen müsste, zu veranlagen. Zu denken ist etwa an die Abschöpfung von Mehrwerten, die bei Zuweisung von Grundstücken zu einer Bauzone entstehen, an die sofortige Abschöpfung von Mehrwerten, die durch eine Umzonung in eine Zone mit besseren Nutzungsmöglichkeiten entstehen (so genannte Aufzonungen), oder an die Abschöpfung von Mehrwerten, die durch den Wegfall nutzungseinschränkender Bestimmungen entstehen.

Zu Ziffer 12 (USG)

Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Umweltschutzbereichen die Verwirklichung von Umweltzielen mit planerischen Mitteln vorgesehen. Beispielhaft seien hier die Gewässerschutzplanung, die Massnahmenplanung Luftreinhaltung, die Abfallplanung oder die Lärmempfindlichkeitsstufenzuordnung bzw. -planung genannt. Diese Fachplanungen sind in den Planungen nach dem E-REG, namentlich bei der Richt- und Nutzungsplanung, als Grundlage zu berücksichtigen.

Raumpläne enthalten eine Vielzahl von Festlegungen, die sich direkt oder indirekt erheblich auf die Umwelt auswirken. Namentlich ist dies bei bedeutenden Vorhaben, wie etwa Infrastrukturanlagen, der Fall. Deren Umweltauswirkungen sind frühzeitig zu ermitteln und im Planungsbericht zu beschreiben. Um zu optimierten Lösungen zu gelangen, sind zudem Alternativen zu prüfen und zu beschreiben. Die Ermittlung der Umweltauswirkungen soll auf jeder Planungsstufe so präzis wie notwendig und möglich, also stufengerecht, erfolgen. Entscheide, die solchermassen fundiert sind, bieten für die nachfolgenden Planungen und Bewilligungsverfahren Sicherheit und die Gewähr, dass Vorhaben an geeigneten Standorten realisiert werden können. Zudem wird dadurch die Projekt-UVP entlastet, indem diese Ermittlungen und Bewertungen in den Umweltbericht übernommen werden.

Zusammen mit der Berücksichtigung der Fachplanung nach Artikel 2 Absatz 1 E-REG, der Wirkungsbeurteilung der Planungen nach Artikel 9 Absatz 2 E-REG und