Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Der Bundesgesetzgeber hat im Bereich der Raumplanung somit keine umfassende Kompetenz, gesetzliche Bestimmungen, sondern eben nur „Grundsätze“ zu erlassen. Der Bundesgesetzgeber muss demnach entscheiden, ob er zum Erlass der von ihm intendierten Regelungen zuständig ist. Der Begriff der Grundsätze ist ein offener Begriff und in sich wandelbar: Auch wenn der Text der Verfassungsnorm unverändert bleibt, so verändert sich ihr Inhalt im Lauf der Zeit. Die Norm (bzw. der Begriff) wird zeitgemäss fortgebildet sowie durch die Gesetzgebung an die Entwicklungen und Notwendigkeiten angepasst81.
In seiner Botschaft zum geltenden Raumplanungsgesetz hat der Bundesrat seinerzeit festgehalten, eine Beschränkung auf Grundsätze bedeute, «das gesamtstaatlich Grundlegende zu ordnen, um so in den wesentlichen Punkten eine gewisse Einheitlichkeit des Rechts und eine interkantonale Koordination zu erreichen oder bestimmte materielle Mindestanforderungen bundesweit festzulegen»82. Anderswo hielt der Bundesrat drei Kriterien einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz für massgebend83:
- Die Föderative Gesetzgebung: Die Bundes- und die Kantonsgesetzgebungen sol-
len sich ergänzen. Der Bund soll dabei vor allem die Aufgabe der Koordination wahrnehmen.
- Das Subsidiaritätsprinzip: Den Kantonen soll eine substantielle Rechtssetzungs-
kompetenz verbleiben, damit sie den eigenen Gegebenheiten Rechnung tragen können. Eine Bundesregelung soll demnach nur geboten sein, soweit sie im gesamtschweizerischen Interesse liegt.
- Mindestvorschriften des Bundes:. Der Bund kann den Kantonen Rechtssetzungs-
aufträge erteilen; besonders Wichtiges soll aber jedenfalls durch den Bund geregelt werden.
Von grundsätzlicher Bedeutung sind stets Zielnormen, wie sie sich im vorliegenden Gesetzesentwurf in den Artikeln 5 - 7 E-REG finden. Wenn nun aber der Bund bestimmte Ziele und Grundsätze vorgibt, die für eine Ziel gerichtete Raumentwicklung unerlässlich erscheinen, muss er auch die Kompetenz haben, die Kantone auf einen Grundstock an Instrumenten zu verpflichten, diese mit Inhalt zu füllen und die im Hinblick auf die Zielerreichung nötigen Kontroll- und Korrekturmittel bereitzustellen.
Im Bereich der Raumentwicklung gibt es überdies zahlreiche wichtige Fragen, die - ohne dass dadurch der Rahmen der Grundsätzlichkeit gesprengt würde - auch dichter normiert werden dürfen. Dies kann etwa nötig sein, wenn "Kernfestlegungen zugunsten der Raumordnung Schweiz"84 in Frage stehen wie die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet einschliesslich die Nutzung des Gebiets ausserhalb der Bauzonen - das neu unter dem Begriff "Kulturlandzonen" zusammengefasst wird -, die Erschliessung als Bauvoraussetzung, die Instrumente der Raumplanung sowie
81 Vgl. KURT EICHENBERGER, in Kommentag aBV, Verfassungsrechtliche Einleitung (1995), Rz. 50 f.
82 Botschaft vom 27. Februar 1978 zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung, BBl 1978 I 1007.
83 Botschaft vom 7. Dezember 1987 zum Energieartikel, BBl 1988 I 377 ff.
84 MARTIN LENDI, in: St. Galler Kommentar BV, 2. Auflage, Art. 75 Rz. 25. Vgl. dort auch die im Text angeführten Beispiele.