Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Art. 85 Bestehende Bauten und Anlagen in Kulturlandzonen
Gemäss Artikel 56 Absatz 2 E-REG dürfen ursprünglich unbewohnte Bauten, Anlagen und Gebäudeteile nur dann zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Bei Bauten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtmässig bewohnt wurden, soll eine Erweiterung der Wohnnutzung in einen bisher unbewohnten Gebäudeteil möglich bleiben.
Erläuterungen zum Anhang (Änderung bisherigen Rechts [Art. 82])
Mehrere der vorgesehenen Änderungen rühren daher, dass ausdrückliche Verweise auf das RPG an den Entwurf für ein neues Raumentwicklungsgesetz angepasst werden müssen (Ziff. 1 [BGBB: Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 60 Abs. 1 Bst. e, Art. 64 Abs. 1 Bst. b und Art. 85], Ziff. 2 [LPG], Ziff. 3 [NHG: Art. 25b Abs. 1], Ziff. 4 [MG], Ziff. 6 [WRG], Ziff. 7 [EleG], Ziff. 8 [EBG], Ziff. 9 [Alpentransit-Beschluss], Ziff. 10 [BG über die Anschlussgleise], Ziff. 11 [LFG] und Ziff 14 [WaG]).
Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Ziffer 1 (BGBB):
Da der Begriff der Zonenkonformität im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht mehr verwendet wird, soll in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e BGBB nicht mehr von "zonenkonformer", sondern - unter Bezugnahme auf Artikel 53 E-REG - von "landwirtschaftlicher" Verwendung gesprochen werden.
Mit der Anpassung von Artikel 62 Buchstabe d BGBB soll klargestellt bzw. präzisiert werden, dass die Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts nicht nur dann von der Bewilligungspflicht entbindet, wenn dieses im BGBB vorgesehen ist. Die gleiche Wirkung soll auch ein in einem anderen Bundeserlass vorgesehenes Kaufs- oder Rückkaufsrecht haben (vgl. Art. 47 Abs. 2 E-REG). Mit dieser Anpassung soll aber auch klargemacht werden, dass ein kantonalrechtlich vorgesehenes Kaufs- oder Rückkaufsrecht diesen Effekt nicht haben kann, könnte doch ansonsten die umfassende bundesrechtliche Regelung über die Bewilligungspflicht für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke unterlaufen werden.
Das gesetzliche Pfandrecht nach Artikel 52 Absatz 5 E-REG soll keinen Einfluss auf die Belastungsgrenze nach Artikel 73 BGBB haben. Der Ausnahmekatalog von Artikel 75 Absatz 1 BGBB ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zu Ziffer 3 (NHG):
Neu stellen aufgrund des zentralen verfassungs- und bundesrechtlichen Grundsatzes der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet alle Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine Bundesaufgabe dar. Diese Ergänzung der Bundesaufgaben in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b stellt die einheitliche Beurteilung der Interessen des Landschaftsschutzes bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sicher. Damit wird auch den Feststellungen der GPK-N hinsichtlich der ungenügenden Wirksamkeit des Instruments des Bundesinventars der