Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 6 Seiten

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Erläuterungen Dokument 2

Verwendung des geeigneten Fahrzeuges - das Betriebsgewicht max. 40 t betragen. Sollen beispielsweise 20 überlange Holzstämme transportiert werden, wodurch ein Betriebsgewicht von 42 t resultiert, muss das Übergewicht durch eine Reduzierung der Anzahl Stämme vermieden werden.

Artikel 81 Bedingungen für Ausnahmeanhänger

Bis auf die Streichung des (unnötigen) Absatzes 1 (altArt. 82 Abs. 1) keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht.

Artikel 82 Schutzanordnungen

Unverändert (altArt. 84).

Artikel 83 Zuständigkeit

Absatz 1: Es handelt sich hierbei um die per 1. Januar 2008 in Kraft tretende Fassung, die die angepasste Zuständigkeitsregelung aufgrund der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) wiedergibt.

Absatz 2: Die Sätze eins und drei geben die angepasste Zuständigkeitsregelung aufgrund der NFA wieder.

Satz zwei ist eine neue Bestimmung, die in der Praxis aber bereits Anwendung findet. Sie soll ermöglichen, dass die Kantone durch gegenseitige Absprachen massgeschneiderte Bewilligungen erteilen können.

Absatz 3: Nach geltendem Recht können die Kantone Bewilligungen für Ausnahmetransporte unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausserkantonale Strecken erteilen (vgl. altArt. 79 Abs. 2). Diese Regelung soll beibehalten werden. Neu hinzu kommt der Ladungsüberhang (Bst. b). Damit soll die heute geübte Bewilligungspraxis, wonach Ladungsüberhänge bis 8,0 m nach hinten und 5,0 m nach vorne auch für ausserkantonale Strecken bewilligt werden, legalisiert werden.

Absatz 4: Auch für Ausnahmefahrzeuge können nach geltendem Recht Bewilligungen für ausserkantonale Strecken erteilt werden, wenn bestimmte Masse und Gewicht nicht überschritten werden. Diese Regelung soll beibehalten werden.

Absatz 5: Im Ergebnis keine materielle Änderung gegenüber dem geltenden Recht (vgl. altArt. 78 Abs. 2bis).

Artikel 84 Verhalten im Verkehr

Bis auf die Streichung des (unnötigen) zweiten Satzes des Absatzes 3 (altArt. 85 Abs. 3) keine Änderungen gegenüber dem geltenden Recht.

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