Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 6 Seiten

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Erläuterungen Dokument 2

3. Sonntags- und Nachtfahrverbot

Artikel 91 Grundsatz

Absätze 1 – 3: Unverändert.

Absatz 4: Bis auf eine redaktionelle Anpassung in Buchstabe f und gesetzestechnische Anpassungen in Buchstabe g unverändert.

Die unter den Buchstaben f - j aufgeführten Transportfahrten bzw. -güter sollen neu ohne Bewilligung in der Nacht oder am Sonntag durchgeführt bzw. transportiert werden dürfen. Bei diesen Gütern wird die Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit ohne Weiteres als gegeben betrachtet. Eine Aufweichung des Sonntags- und Nachtfahrverbots geht damit nicht einher, weil der Transport dieser Güter in der Praxis bereits heute praktisch ausnahmslos mit Jahresbewilligungen durchgeführt wird. Auch die Kontrolltätigkeit der Polizei wird effektiver: nicht mehr die von Fahrzeuglenkenden präsentierte Sonntags- oder Nachtfahrbewilligung, sondern die tatsächlich mitgeführte Ladung muss kontrolliert werden um feststellen zu können, ob die Nacht- oder Sonntagsfahrt zulässig ist oder nicht.

Absatz 5: Bis auf redaktionelle Anpassungen unverändert (altArt. 91 Abs. 5).

Absatz 6: Das verlangte Nachweisdokument ermöglicht die Kontrolltätigkeit der Polizei überhaupt erst. Das Bestehen eines Auftragsverhältnisses lässt sich nicht ausschliesslich durch die Überprüfung der Ladung feststellen.

Absatz 7: Der Begriff des "Ladevolumens" soll präzisiert werden, da hier oftmals Unklarheit besteht. Nach gängiger Vollzugspraxis ist nicht ein Viertel des Volumens der Ladung, sondern des Fahrzeugs gemeint. Sodann soll die zulässige Leerfahrt auf max. 30 Minuten beschränkt werden. Auch diese Zeitdauer entspricht der ständig geübten Vollzugspraxis; es wird in diesem Punkt also materiell kein neues Recht geschaffen.

Absatz 8: Bis auf redaktionelle Anpassungen unverändert (altArt. 91 Abs. 7).

Artikel 92 Bewilligungen

Absatz 1: Bei den in Absatz 1 Buchstaben a - c aufgeführten Fällen ist im Gegensatz zu den Fällen nach Artikel 91 Absatz 4 Buchstaben f - j die Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit nicht in jedem Fall gegeben. Deshalb müssen die Dringlichkeit und die Unvermeidbarkeit in jedem Einzelfall von der Behörde überprüft werden. Die Bewilligungspflicht soll deshalb beibehalten werden. Bei den aufgeführten Fällen handelt es sich im Vergleich zu den neu bewilligungsfreien Fahrten (Art. 91) anzahlmässig um einen geringen Anteil.

Absatz 2: Die geltende Kann-Vorschrift "es [das ASTRA] kann auch über Gesuche aus dem Ausland entscheiden" soll aufgehoben werden. Nach gängiger Praxis beginnt bei Fahrten aus dem Ausland in die Schweiz die bewilligungspflichtige Fahrt nämlich beim Einfahrtskanton. Das ASTRA verweist entsprechende Gesuchsteller daher auch konsequent an die jeweiligen Grenzkantone.

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