Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 6 Seiten

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Erläuterungen Dokument 2

Aufhebung des alten Absatzes 4: Die Bewilligungsmöglichkeit nach Satz 1 für "dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken" wird mit der Neugestaltung des Bewilligungswesens überflüssig, weil Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe g diese Fahrten bereits mitumfassen. Sie soll daher gestrichen werden. Satz 2 soll ebenfalls gestrichen werden, da in der Praxis an Sonn- und Feiertagen generell Lebensmittel befördert werden dürfen. Die Beibehaltung der alten Regelung ergibt daher keinen Sinn mehr.

Absatz 3: Bis auf eine Präzisierung unverändert (altArt. 92 Abs. 5).

Absatz 4: Übersteigt eine Leerfahrt die im neuen Artikel 91 Absatz 7 vorgesehenen 30 Minuten, muss der Gesuchsteller die tatsächliche und objektive Unumgänglichkeit der Fahrt während den Fahrverbotszeiten belegen. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Beurteilung strenge Massstäbe anzuwenden, sind doch für den Transporteur oder Auftraggeber grundsätzlich alle Fahrten unumgänglich (damit z. B. um 02:00 Uhr in Sion Lebensmittel geladen werden können, ist jedoch eine Leerfahrt ab Aarau während den Fahrverbotszeiten objektiv nicht unumgänglich).

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