Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 6 Seiten
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Erläuterungen Dokument 2
Ausnahmetransporte, deren Masse und Gewicht über den erwähnten Limiten liegen oder die ausserhalb von Durchgangsstrassen verkehren, erfordern seitens der Bewilligungsbehörde präzise und in jedem Einzelfall unterschiedliche Abklärungen (genaue Fahrstrecke, bestimmte Fahrzeiten, Polizeibegleitung etc.). Aus diesen der Verkehrssicherheit dienenden Gründen kann auf die Bewilligungspflicht nicht verzichtet werden.
Die Beibehaltung der Bewilligungspflicht bei Ausnahmefahrzeugen liegt namentlich darin begründet, dass ausländische Fahrzeuge mit Übermassen und/oder Übergewichten in ihren nationalen Fahrzeugausweisen oft als "Ausnahmefahrzeuge" bezeichnet werden, obwohl ihr Einsatzzweck keine Abweichung von den geltenden Limiten erfordert. Ausländischen Fahrzeugen, die in der Schweiz nicht immatrikuliert werden könnten, wird die Bewilligung für den Verkehr in der Schweiz grundsätzlich verweigert. Für die Kontrollorgane (Zoll, Polizei) wäre bei einer bewilligungsfreien Verwendung dieser Fahrzeuge nicht mehr ersichtlich, ob sie den schweizerischen Anforderungen entsprechen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, soll daher an der Bewilligungspflicht für Ausnahmefahrzeuge festgehalten werden.
Allerdings kann die Bewilligung für schweizerische Ausnahmefahrzeuge, die höchstens 30 m lang, 3 m breit, 4 m hoch sowie 44 t schwer sind und deren Achsbelastung je Achse 12 t nicht übersteigt, bereits nach dem geltenden Recht (altArt. 78 Abs. 2bis) direkt im Fahrzeugausweis eingetragen und unbefristet erteilt werden. Durch diesen einmaligen Verwaltungsakt, der bereits bei der Fahrzeugzulassung erfolgen kann, entsteht dem Fahrzeughalter kein nennenswerter Aufwand. Diese Bestimmung soll daher beibehalten werden (Art. 83 Abs. 5).
Absatz 2: Diese Bestimmung aus dem geltenden Recht soll auch im neuen Recht bestehen bleiben. Einzelbewilligungen für mehrere bestimmte Fahrten bedeutet, dass die Fahrten identisch sind hinsichtlich Ladung, Abmessungen, Fahrstrecken und eindeutig bestimmbar hinsichtlich Anzahl und Zeitpunkt ihrer Durchführung.
Artikel 80 Unteilbare Ladung
Absatz 1: Die Definition der unteilbaren Ladung soll in der VRV verankert werden. Die Umschreibung entspricht der bisherigen Praxis, sodass im Ergebnis keine materielle Änderung gegenüber dem geltenden Recht (altArt. 80 Abs. 1) resultiert. Der Transporteur muss also geeignete Fahrzeuge einsetzen und die Ladung korrekt anbringen. Ungeeignet ist z. B. ein dreiachsiger Lastwagen für den Transport einer unteilbaren Ladung, wenn dadurch das max. zulässige Betriebsgewicht von 26 t überschritten wird; der Transporteur muss einen vierachsigen Lastwagen verwenden. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Eignungsprüfung strenge Massstäbe anzuwenden, damit jede vermeidbare Überschreitung der gesetzlichen Mass- und Gewichtslimiten ausbleibt.
Absatz 2 (Legaldefinition der unteilbaren Ladung): Es werden zwei Arten der Unteilbarkeit unterschieden:
Beispiele für die von Buchstabe a erfassten Ladungen: Beton-Fertiggarage (technisch unteilbar), Mähdrescher, Raupenbagger (Zerlegung verursacht unzumutbare Kosten).
Beispiele für unteilbare Ladungen nach Buchstabe b: Baumstämme (Überlänge, nicht aber Überbreite oder Übergewicht!), Stahlplatten (Überbreite, nicht aber Übergewicht!). Wenn also mehrere unteilbare Ladegüter transportiert werden, darf - bei
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