Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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Übersicht
Der gesellschaftliche Nutzen von Sport und Bewegung ist politisch anerkannt und wissenschaftlich nachgewiesen. Sport vermittelt Lebensfreude und trägt zur Lebensqualität bei. Bewegung und Sport leisten wichtige Beiträge zur Gesundheit, ganzheitlichen Bildung, sozialen Kompetenz und Integration. Sportliches Leistungsvermögen und Bereitschaft zur Leistung sind nicht nur im Leistungssport, sondern auch im Alltag gefragte Qualitäten.
Die schweizerische Bevölkerung betrachtet den Sport als wichtigen Lebensbereich. Rund 2 Millionen Menschen engagieren sich in 22'500 Sportvereinen. Etwa 350'000 Personen arbeiten ehrenamtlich im sportlichen Vereinsumfeld. Die Sportvereine leisten einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen.
Das schweizerische System der Sportförderung hat im internationalen Vergleich verschiedene Vorzüge. Der Bund unterstützt den Sport nach den Grundsätzen des Subsidiaritätsprinzips. Im Vordergrund steht die Freiwilligenarbeit. Der schweizerische Sport gründet auf dem Milizprinzip. Zu diesem massgeblich von gesellschaftlichen Akteuren getragenen Förderungssystem ist Sorge zu tragen. Ein staatliches Engagement ist in jenen Bereichen notwendig, in denen private Aktivitäten ausbleiben oder nicht genügen und das öffentliche Interesse ausgewiesen ist.
Die gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre sind mit neuen Herausforderungen verbunden. Als Stichworte seien erwähnt: Bewegungsmangel von Kindern und Jugendlichen, Dopingmissbrauch und negative Begleiterscheinungen anlässlich von Sportveranstaltungen. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport aus dem Jahre 1972 wird diesen Herausforderungen nicht mehr gerecht. Es ist in sachlicher und rechtlicher Hinsicht überholt und daher umfassend zu revidieren.
Gestützt auf den verfassungsrechtlichen Auftrag über die Sportförderung (Art. 68 BV) legt das neue Gesetz die Grundsätze, Voraussetzungen und Modalitäten der Förderungsmassnahmen des Bundes fest. Der Entwurf übernimmt die bewährten Prinzipien des geltenden Gesetzes und bringt die bestehenden Förderungsmassnahmen in Einklang mit den Anforderungen des Legalitätsprinzips. Dabei wird am Prinzip der Subsidiarität staatlichen Engagements festgehalten.
Die Totalrevision orientiert sich an folgenden materiellen Zielen:
Doping: Verschärfung der Strafbestimmungen gegen Doping, um die Glaubwürdigkeit des Sports zu erhalten.
Bewegungsmangel von Kindern: Förderung des Sport- und Bewegungsverhaltens für Kinder ab fünf Jahren, um der Zunahme der motorischen Defiziten und des Übergewichts bei Kindern und Jugendlichen vorzubeugen.
Finanzen: Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Mittelverwendung in der Sport- und Bewegungsförderung, um den haushaltspolitischen Zielen Nachachtung zu verschaffen.
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