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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (ISG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) in Informationssystemen des Bundesamtes für Sport (BASPO) durch:

a. Behörden des Bundes und der Kantone;

b. Sport- und Jugendverbände, die nach dem Sportförderungsgesetz vom yy.xx.zzzz3 unterstützt werden;

c. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sportförderung des Bundes übernehmen.

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1:

a. Daten bearbeiten und insbesondere durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;

b. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV-Versichertennummer) nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwenden;

c. Daten, die bekanntgegeben werden dürfen, in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein hinreichender Schutz vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte gewährleistet ist.

1 SR 101

2 BBl

3 SR 415.0

4 SR 831.10