Vorlage
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
415.0 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
Dieses Gesetz strebt im Interesse der Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
a. Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten der Menschen aller Altersstufen;
b. Erhöhung des Stellenwerts des Sports in Erziehung und Ausbildung;
c. Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und des Spitzensports;
d. Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und Auswüchse und Missbräuche bekämpft werden.
Art. 2 Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und Privaten
1 Der Bund arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes mit Kantonen und Gemeinden zusammen. Er berücksichtigt deren Förderungsmassnahmen.
2 Er fördert die Privatinitiative und arbeitet mit den schweizerischen Sportverbänden zusammen.
Art. 3 Formen der Förderung
Der Bund fördert Sport und Bewegung durch:
a. Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports und des fairen Sports;
1 SR 101
2 BBl