Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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Die Bedeutung des Sports als Wirtschaftsfaktor ist wissenschaftlich belegt. Eine Studie (Rütter+Partner 2007) kommt zum Schluss, dass der Anteil der Sportwirtschaft am Bruttoinlandprodukt 1.8% ausmacht. Rund 2.5% der Beschäftigten oder 80'000 Angestellte arbeiten in der Sportwirtschaft. Der Sport trägt insoweit auch zum Wirtschaftswachstum bei.

Diese Bedeutung wird noch nicht entsprechend wahrgenommen. Mit gezielten Massnahmen des Bundes kann der Wirtschaftsfaktor Sport zusätzlich gestärkt werden, so etwa durch die Unterstützung von Grossveranstaltungen (z.B. UEFA EURO 2008) oder die Ansiedlung von internationalen Sportverbänden in der Schweiz.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gestützt auf Artikel 68 BV fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung. Er betreibt eine Sportschule, kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen für obligatorisch erklären. Er kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Entsprechend sind die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen verfassungsmässig.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Entwurf steht im Einklang mit den von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Die vom Parlament 2008 genehmigte Botschaft zur Ratifikation der Konvention der UNESCO gegen Doping verpflichtet die Schweiz, gegen Doping vorzugehen.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Bei den Finanzhilfen nach dem Sportförderungsgesetz handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken. Der Entwurf zum Sportförderungsgesetz untersteht deshalb der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV.

6.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Bei den Finanzhilfen gemäss Entwurf Sportförderungsgesetz handelt es sich um Ermessenssubventionen, die im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Die Vorgaben des 2. Kapitels des Subventionsgesetzes sind eingehalten.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vorentwurf sieht in mehreren Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Dieses Vorgehen ist zweckmässig, weil der Vorentwurf den Rahmen setzt, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Auch ist es sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Er-