Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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ten, das dann auch den Ansprüchen des Verwaltungsstrafverfahrensrechts genügen müsste.
Dieses Verfahren wäre in Anbetracht der Bagatellsubventionen, die zur Diskussion stehen, unverhältnismässig aufwändig, da es die ständige Begleitung durch die zuständigen Verwaltungsstellen erfordert. Angesichts der langen Dauer des Rechtsmittelwegs und der vorhandenen Personalressourcen würde sich die Fallerledigung unverhältnismässig in die Länge ziehen. Eine ähnliche Lösung wurde aus den gleichen Überlegungen für den Bereich des Landwirtschaftsrechts geschaffen (vgl. BBl 1996 IV 279f.).
4.5 6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Das bisherige Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist aufzuheben.
Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
3. Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1)
Art. 3 Abs. 3 Bst. g: Bei Verdacht der qualifizierten Verletzung der Doping-Straftatbestände kann eine Überwachung der Personen im Sinne dieses Gesetzes angeordnet werden.
4. Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung
Art. 4 Abs. 2 Bst. i: Bei Verdacht der qualifizierten Verletzung der Doping-Straftatbestände kann eine verdeckte Überwachung der Personen im Sinne dieses Gesetzes angeordnet werden.
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
5.1.1 Auf den Bund
Die finanziellen und personellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs hängen von der Anwendung, respektive Umsetzung der neu geschaffenen Rahmenbedingungen ab. Sämtliche Bestimmungen des Entwurfs sind so gefasst, dass keine Rechtsansprüche geschaffen werden. Letztlich werden die verfügbaren Mittel im Rahmen des Leistungsauftrags an das BASPO gesprochen.
Im Bereich Jugend+Sport obliegt die Steuerung und Finanzierung des Grundangebotes dem Bund. Dies erlaubt den Kantonen, darauf aufbauend ergänzende Angebote zu machen. Die finanzielle Belastung liegt für das Grundangebot beim Bund. Bis anhin subventioniert er das Programm Jugend+Sport mit jährlich über 60 Millionen Franken. Mit dem Einbezug der Fünf- bis Zehnjährigen (J+S Kids) werden mehr Bundesmittel notwendig sein. Ein Abbau der bisherigen Bundesleistungen im Rah-