Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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ten zu kostendeckenden Preisen angeboten werden müssen und nicht mit andern Leistungen des BASPO quersubventioniert werden dürfen.
4.4 8. Kapitel: Vollzug und Verwaltungsmassnahmen
Art. 29 Zuständigkeiten des Bundesrats
Der Bundesrat wird die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.
Zudem ist in Absatz 2 vorgesehen, dass der Bundesrat das BASPO ermächtigen kann, Vorschriften technischer Natur zu erlassen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in gewissen Bereichen eine Vielzahl von ausschliesslich technischen Vorschriften zu erlassen sind, die nicht auf Stufe Bundesrat geregelt werden müssen.
Art. 30 Zuständigkeiten des Departements
Um einen möglichst effizienten Vollzug zu gewährleisten und den Bundesrat von der Regelung von technischen Details zu entlasten, werden einzelne Rechtsetzungsbefugnisse direkt an das zuständige Departement delegiert. Zudem werden in zwei Bereichen die Entscheidbefugnisse (Buchstaben d und e) dem Departement zugewiesen.
Art. 31 Rückforderung von Finanzhilfen
Nach den Grundsätzen des Subventionsgesetzes sind Finanzhilfen zu verweigern oder zurückzufordern, wenn eine nicht gesetzeskonforme Verwendung droht oder bereits eingetreten ist. Dieses Prinzip soll auch im vorliegenden Gesetz explizit verankert werden. In Absatz 1 Buchstabe d wird zudem die Möglichkeit eröffnet, dass Sportinstitutionen Finanzhilfen entzogen beziehungsweise von ihnen zurückgefordert werden können, wenn sie sich nicht ausreichend im Kampf gegen Auswüchse und Missbräuche im Sport engagieren. Damit werden die zuständigen Stellen ermächtigt, auch Finanzhilfen zurückzufordern, die nicht in direktem Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping stehen, sondern zur allgemeinen Unterstützung der jeweiligen Empfänger vorgesehen sind.
Absatz 2 erlaubt, fehlbare Organisationen von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz auszuschliessen. Aufgrund der mitunter hohen Abhängigkeit der Verbände und Vereine von den Unterstützungsleistungen des Bundes stellt diese Massnahme ein sehr griffiges Sanktionsmittel dar.
Nach Absatz 3 sollen die Artikel 37 bis 39 des Subventionsgesetzes für Verstösse im Bereich Jugend+Sport nicht zur Anwendung gelangen. Der Bund erhält damit die Möglichkeit, Finanzhilfen zurückzufordern, ohne dabei aber auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren durchführen zu müssen. Es hat sich gezeigt, dass in diesem Bereich nicht korrekte Abrechnungen kaum je zum eigenen Vorteil, sondern in der Regel zum Vorteil eines Vereins getätigt werden und so das Geld letztlich wieder im Sinne der Sportförderung verwendet wird. Gemäss Subventionsgesetz müsste das BASPO jedoch bei jeder Erschleichung von Geldern ein Strafverfahren einlei-