Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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des in einer privatrechtlichen Stiftung oder in anderen Formen privatrechtlicher Zusammenschlüsse wie auch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Dritte bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt für den Vollzug von Bundesaufgaben durch Dritte. Letztere werden bei den jeweiligen Sachvorschriften (z.B. Artikel 19 Absatz 1) verankert.
4.3.2 2. Abschnitt: Finanzen
Art. 27 Finanzierung von Programmen und Projekten
Das BASPO wird heute mit Globalbudget und Leistungsauftrag geführt (FLAG). Jede Produktgruppe verfügt über ein eigenes Globalbudget.
Im Sport erhalten Programme und Projekte immer grössere Bedeutung. Teilweise werden sie schon heute nach besonderen Kriterien finanziert. In einzelnen Bereichen finden sich Ansätze einer Programmsteuerung (z.B. Antragstellung für Mittel des NASAK mit der Notwendigkeit einer separaten Botschaft). Das neue Gesetz soll derartige Formen der Steuerung und Finanzierung über die ganze Angebotspalette des BASPO ermöglichen. Denkbar ist auch, dass der Bundesrat bzw. das Parlament vierjährlich über ein Programm Sport- und Bewegungsförderung beschliesst (vgl. z.B. Mehrjahresprogramm Statistik).
Die Bestimmung sieht somit in Absatz 1 die Möglichkeit vor, Programme und Projekte über mehrere Jahre hinweg zu bestellen und zu finanzieren. Damit kann für private Partner mehr Sicherheit und bessere Planbarkeit erreicht und die Zusammenarbeit gestärkt werden. Die Absätze 2 und 3 regeln die Modalitäten einer entsprechenden Finanzierung.
Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gehört auch die Finanzierung. Als Ausdruck der Verbundaufgabe soll der Bund nach partnerschaftlichen Finanzierungslösungen mit Kantonen und Privaten suchen. Kantone und Gemeinden sollen gemäss Absatz 4 nach Möglichkeit in diese Finanzierung eingebunden werden, ohne dass bereits von Seiten des Bundes ein Beteiligungsschlüssel festlegt ist.
Art. 28 Gewerbliche Nebentätigkeiten
Das Bundesamt für Sport bietet verschiedene Dienstleistungen an, bei denen der Übergang zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit fliessend ist. Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass mit den Betrieben in Magglingen und Tenero Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Nach Art. 41 Finanzhaushaltsgesetz (SR 611.0) dürfen Verwaltungseinheiten nur gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Mit der Revision wird demnach eine Grundlage für das Erbringen von gewerblichen Tätigkeiten geschaffen. Dabei wird die Verwaltungsaufgabe als solche nicht tangiert; es besteht aber die Möglichkeit, die zeitweise nicht vollumfänglich für die Sport- und Bewegungsförderung genutzten Räumlichkeiten und Dienstleistungsangebote auszulasten. Dabei sind die marktwirtschaftlichen Grundsätze und das Gebot der Wettbewerbsneutralität zu beachten. Das heisst, dass die gewerblichen Tätigkei-