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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten

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b. weiterbehandelnden Medizinalpersonen mit Einverständnis der betroffenen Person.

3. Abschnitt: Reservations- und Bestellungssysteme

Art. 12 Zweck

Die Reservations- und Bestellungssysteme dienen der Verwaltung der Infrastruktur und der effizienten Abrechnung der bezogenen Leistungen.

Art. 13 Daten

Die Systeme enthalten folgende Daten:

a. Namen, Adresse und Telefonnummer der Benutzerinnen und Benutzer;

b. personenbezogene Offerten und Abrechnungen.

Art. 14 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten für die Systeme bei den betroffenen Personen.

Art. 15 Datenbekanntgabe

Das BASPO macht die Daten der Systeme durch Abrufverfahren zugänglich:

a. der betroffenen Person für die sie betreffenden Daten;

b. den für die Abrechnung zuständigen Stellen und Personen.

4. Abschnitt: Informationssystem der Hochschule

Art. 16 Zweck

Das Informationssystem der Hochschule dient der Erfassung der Studierenden an der Hochschule und der Vernetzung mit der Berner Fachhochschule.

Art. 17 Daten

Das System enthält folgende Daten:

a. Personalien;

b. Hinweise über Vorbildungen und Studienrichtungen;

c. Qualifikationen, die im Rahmen des Studiums erworben wurden.

Art. 18 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten für das System bei:

a. der betroffenen Person;

b. den Lehrkräften.