Vorlage

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Art. 19 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO macht die Daten der Systeme durch Abrufverfahren zugänglich:

a. der betroffenen Person für die sie betreffenden Daten;

b. der Berner Fachhochschule für die Daten nach Artikel 17 Buchstabe a.

2 Im Einzelfall können auf Gesuch Daten nach Artikel 17 Buchstaben a und b an Dritte weitergegeben werden.

3 Das BASPO gibt die Daten nach Artikel 17 Buchstaben a und b dem Bundesamt für Statistik anonymisiert bekannt.

5. Abschnitt: Weitere Informationssysteme

Art.20 Geschäftsverwaltungssystem

1 Das Geschäftsverwaltungssystem dient der elektronischen Abbildung der Arbeitsabläufe.

2 Es greift auf die zur Geschäftsabwicklung notwendigen Dokumente des zentralen Datenmanagementsystems zu.

Art. 21 Zentrales Datenmanagementsystem

1 Das zentrale Datenmanagementsystem dient der Erstellung, Verwaltung, Speicherung und Archivierung von Personendossiers sowie Daten und Dokumenten, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung erstellt oder erhoben werden.

2 Das BASPO beschafft die Daten bei der betroffenen Person.

3 Das System ist im Geschäftsverwaltungssystem integriert.

Art. 22 Adressdatenbank

1 Die Adressdatenbank dient der Speicherung aller vom BASPO verwendeten Adressen.

2 Sie enthält Name, Vorname, Adresse und die E-Mail-Adresse.

3 Die Adressen nach den Artikeln 3, 12 und 16 werden in die Adressdatenbank übertragen.

4 Die Adressdatenbank ist mit dem zentralen Datenmanagementsystem verbunden.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Verantwortliches Organ

Verantwortlich für die im ISG genannten Informationssammlungen ist das BASPO.

Art. 24 Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen

Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den Informationssystemen nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung