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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten
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Art. 19 Datenbekanntgabe
1 Das BASPO macht die Daten der Systeme durch Abrufverfahren zugänglich:
a. der betroffenen Person für die sie betreffenden Daten;
b. der Berner Fachhochschule für die Daten nach Artikel 17 Buchstabe a.
2 Im Einzelfall können auf Gesuch Daten nach Artikel 17 Buchstaben a und b an Dritte weitergegeben werden.
3 Das BASPO gibt die Daten nach Artikel 17 Buchstaben a und b dem Bundesamt für Statistik anonymisiert bekannt.
5. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Art.20 Geschäftsverwaltungssystem
1 Das Geschäftsverwaltungssystem dient der elektronischen Abbildung der Arbeitsabläufe.
2 Es greift auf die zur Geschäftsabwicklung notwendigen Dokumente des zentralen Datenmanagementsystems zu.
Art. 21 Zentrales Datenmanagementsystem
1 Das zentrale Datenmanagementsystem dient der Erstellung, Verwaltung, Speicherung und Archivierung von Personendossiers sowie Daten und Dokumenten, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung erstellt oder erhoben werden.
2 Das BASPO beschafft die Daten bei der betroffenen Person.
3 Das System ist im Geschäftsverwaltungssystem integriert.
Art. 22 Adressdatenbank
1 Die Adressdatenbank dient der Speicherung aller vom BASPO verwendeten Adressen.
2 Sie enthält Name, Vorname, Adresse und die E-Mail-Adresse.
3 Die Adressen nach den Artikeln 3, 12 und 16 werden in die Adressdatenbank übertragen.
4 Die Adressdatenbank ist mit dem zentralen Datenmanagementsystem verbunden.
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23 Verantwortliches Organ
Verantwortlich für die im ISG genannten Informationssammlungen ist das BASPO.
Art. 24 Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen
Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den Informationssystemen nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung