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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten
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2 Fragt die zuständige Stelle oder Person nach Daten, deren Meldung freiwillig ist, so muss sie auf die Freiwilligkeit hinweisen.
3 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.
2. Kapitel: Informationssysteme
1. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport
Art. 3 Zweck
Das nationale Informationssystem für Sport dient der Erfüllung der Aufgaben nach dem Sportförderungsgesetz vom xx.yy.zzzz5 für den Bereich der Sport- und Bewegungsförderungsprogramme, namentlich für:
a. "Jugend und Sport";
b. den Seniorensport;
c. die Trainerbildung;
d. den Militärsport.
Art. 4 Daten
Das System enthält insbesondere folgende Daten:
a. Personalien;
b. AHV-Versichertennummer;
c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen im Rahmen von Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen des Bundes;
d. Qualifikationen, die im Zusammenhang mit Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen des Bundes erworben wurden;
e. Daten über den Entzug von Anerkennungen im Zusammenhang mit Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen des Bundes;
f. Daten, die freiwillig gemeldet werden.
Art. 5 Datenbeschaffung
Das BASPO beschafft die Daten insbesondere bei:
a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten der Kantone;
c. den Sport- und Jugendverbänden, die nach dem Sportförderungsgesetz vom yy.xx.zzzz6 unterstützt werden.
5 SR 415.0