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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten

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2 Fragt die zuständige Stelle oder Person nach Daten, deren Meldung freiwillig ist, so muss sie auf die Freiwilligkeit hinweisen.

3 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Informationssysteme

1. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport

Art. 3 Zweck

Das nationale Informationssystem für Sport dient der Erfüllung der Aufgaben nach dem Sportförderungsgesetz vom xx.yy.zzzz5 für den Bereich der Sport- und Bewegungsförderungsprogramme, namentlich für:

a. "Jugend und Sport";

b. den Seniorensport;

c. die Trainerbildung;

d. den Militärsport.

Art. 4 Daten

Das System enthält insbesondere folgende Daten:

a. Personalien;

b. AHV-Versichertennummer;

c. Hinweise über Aktivitäten und Funktionen im Rahmen von Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen des Bundes;

d. Qualifikationen, die im Zusammenhang mit Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen des Bundes erworben wurden;

e. Daten über den Entzug von Anerkennungen im Zusammenhang mit Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen des Bundes;

f. Daten, die freiwillig gemeldet werden.

Art. 5 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten insbesondere bei:

a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b. den zuständigen Verwaltungseinheiten der Kantone;

c. den Sport- und Jugendverbänden, die nach dem Sportförderungsgesetz vom yy.xx.zzzz6 unterstützt werden.

5 SR 415.0

6 SR 415.0