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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten

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Art. 6 Datenbekanntgabe

1 Das BASPO macht die Daten, inklusive die besonders schützenswerten Personendaten des Systems, durch ein Abrufverfahren folgenden Stellen zugänglich:

a. den Vollzugsbehörden der Kantone;

b. den Sport- und Jugendverbänden, die nach dem Sportförderungsgesetz vom yy.zzzz7 unterstützt werden.

2 Im Einzelfall können auf Gesuch Daten nach Artikel 4 Buchstaben a und c an Dritte weitergegeben werden.

Art. 7 Kostenbeteiligung

Der Bundesrat regelt die Kostenbeteiligung der verschiedenen zugriffsberechtigten Nutzer des Informationssystems.

2. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten

Art. 8 Zweck

Das Informationssystem für medizinische Daten dient der Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts und der medizinischen Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern sowie anderer Patientinnen und Patienten.

Art. 9 Daten

Das System enthält folgende Daten:

a. Personalien;

b. Daten über den Gesundheitszustand;

c. Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen;

d. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;

e. Daten, die freiwillig gemeldet werden.

Art. 10 Datenbeschaffung

Das BASPO beschafft die Daten bei:

a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b. den behandelnden oder begutachtenden Medizinalpersonen;

c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.

Art. 11 Datenbekanntgabe

Das BASPO gibt die Daten des Systems folgenden Personen und Stellen bekannt:

a. Versicherungen und Krankenkassen für die Abrechnung der erbrachten Leistungen;

7 SR 415.0