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Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 7 Seiten
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Art. 6 Datenbekanntgabe
1 Das BASPO macht die Daten, inklusive die besonders schützenswerten Personendaten des Systems, durch ein Abrufverfahren folgenden Stellen zugänglich:
a. den Vollzugsbehörden der Kantone;
b. den Sport- und Jugendverbänden, die nach dem Sportförderungsgesetz vom yy.zzzz7 unterstützt werden.
2 Im Einzelfall können auf Gesuch Daten nach Artikel 4 Buchstaben a und c an Dritte weitergegeben werden.
Art. 7 Kostenbeteiligung
Der Bundesrat regelt die Kostenbeteiligung der verschiedenen zugriffsberechtigten Nutzer des Informationssystems.
2. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten
Art. 8 Zweck
Das Informationssystem für medizinische Daten dient der Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts und der medizinischen Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern sowie anderer Patientinnen und Patienten.
Art. 9 Daten
Das System enthält folgende Daten:
a. Personalien;
b. Daten über den Gesundheitszustand;
c. Zeugnisse und Gutachten von Fachpersonen;
d. Daten, die der Geschäftskontrolle dienen;
e. Daten, die freiwillig gemeldet werden.
Art. 10 Datenbeschaffung
Das BASPO beschafft die Daten bei:
a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
b. den behandelnden oder begutachtenden Medizinalpersonen;
c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen.
Art. 11 Datenbekanntgabe
Das BASPO gibt die Daten des Systems folgenden Personen und Stellen bekannt:
a. Versicherungen und Krankenkassen für die Abrechnung der erbrachten Leistungen;