Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten

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Art. 25 Verbund von Informationssystemen

Keine Bemerkungen.

Art. 26 Aufbewahrung

GR stellt fest, dass dem Gesetz die genaue Aufbewahrungsdauer der Daten nicht zu entnehmen ist.

Art. 27 Anonymisierung

Keine Bemerkungen.

328 Schlussbestimmungen

Art. 28 Ausführungsbestimmungen

Keine Bemerkungen.

Art. 29 Inkrafttreten

Keine Bemerkungen.