Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten
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Art. 25 Verbund von Informationssystemen
Keine Bemerkungen.
Art. 26 Aufbewahrung
GR stellt fest, dass dem Gesetz die genaue Aufbewahrungsdauer der Daten nicht zu entnehmen ist.
Art. 27 Anonymisierung
Keine Bemerkungen.
328 Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
Keine Bemerkungen.
Art. 29 Inkrafttreten
Keine Bemerkungen.