Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 31 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen Kantone:

AG: In Absatz 1 Buchstabe d sind Kontrolle und Sanktion von Doping explizit ("... insbesondere in der Dopingbekämpfung ...") zu erwähnen.

Parteien:

Nach LPS sei es wünschbar, dass die Kantone sämtliche Möglichkeiten nutzen, um Subventionen des Bundes zu erhalten. SP unterstützt explizit die Möglichkeiten zur Rückforderung von Subventionen nach Absatz 1 Buchstabe d. Dabei gehört nach Ansicht der SP auch der Genderaspekt und der Bereich der Integrationsförderung zum Bereich des fairen Sports.

Weitere Organisationen:

ADS: In Buchstabe d ist "fairer und sicherer Sport" aufzuführen.

318 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Keine Bemerkungen.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts Weitere Organisationen:

EDK und UR verlangen eine Anpassung des Berufsbildungsgesetzes im Hinblick auf die Schaffung einer Norm zur Finanzierung des Sportunterrichts in der beruflichen Grundbildung.

Art. 34 Referendum und Inkrafttreten

Keine Bemerkungen.

32 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

321 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Kantone:

Die Kantone ZH, TG, BL, UR, OW, ZG, SZ, GR und NW beantragen die Ergänzung des Artikel 1 Buchstabe a: "... und Gemeinden".

SG ersucht um Ergänzung des Artikels mit einem Absatz 2: "Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz bleiben vorbehalten".

Weitere Organisationen:

ASSA, KKS, ESK, PSZ, SVKS, SVSS und GemeindeCH beantragen in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Kantonen eine identische Ergänzung von Artikel 1 Buchstabe a.

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung Kantone:

AI, FR, BE, UR und die EDK stellen die vertragliche Aufgabe als Rechtsgrundlage zur Datenbearbeitung in Frage. Auch die Abgabe von Daten freiwilliger Natur ist gemäss eben erwähnten Vernehmlassenden verwirrend und nicht unbedingt nachvollziehbar. GR findet den Randtitel unpassend.