Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
323 Informationssystem für medizinische Daten
Art. 8 Zweck Kantone:
ZH beantragt die ersatzlose Streichung der Passage: „sowie anderer Patientinnen und Patienten“. Für ZH ist nicht ersichtlich, warum und inwiefern medizinische Daten von Sport treibenden Menschen für die Betreuung Dritter bedeutsam sein sollen.
Art. 9 Daten Kantone:
BL und ZG beantragen einen neuen Buchstaben f: "Leistungsdiagnostische Daten".
Art. 10 Datenbeschaffung Kantone:
Zwei Kantone (ZH und VD) schlagen als Ergänzung von Buchstabe b vor, dass das BASPO die Daten nur mit Einverständnis der betroffenen Person direkt bei den behandelnden oder begutachtenden Medizinalpersonen einholen darf.
Art. 11 Datenbekanntgabe Kantone:
SO beantragt die ersatzlose Streichung von Buchstabe a. Diese Datenweitergabe widerspreche der Spezialbestimmung im Sozialversicherungsgesetz. Im Informationssystem für medizinische Daten sind Daten über den Gesundheitszustand, Zeugnisse und Gutachten erfasst und gespeichert, wobei es sich in diesem Zusammenhang auch um Diagnosen, ärztliche Berichte, Operationsberichte etc. handeln kann. Eine systematische Weitergabe dieser Arten von Daten an Versicherungen und Krankenkassen sei aus datenschutzrechtlicher Sicht für die Abrechnung der Leistungen weder zweckmässig noch verhältnismässig. Zudem sei die Einwilligung unklar geregelt (VD) (Diskrepanz zwischen Gesetz und Erläuterungen). Laut AG ist der Kreis der erfassten Personen zu weit. Der Zweck der Gewährleistung des Arzt- und Notfalldienstes und der medizinischen Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern sowie von anderen Patientinnen und Patienten ermöglicht gemäss AG theoretisch die Daten sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohnern ins System aufzunehmen. Das Einholen von Medizinalgutachten von Breitensportlerinnen und Breitensportlern sowie von Kindern und Jugendlichen ohne Einverständnis der Betroffenen beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter sei abzulehnen.
Parteien:
Die LPS macht auf die Problematik des Arztgeheimnisses aufmerksam und weist auf mögliche Kollisionen mit diesem hin.
Weitere Organisationen:
FMH macht ebenfalls auf die Problematik und die mögliche Kollision mit dem Arztgeheimnis aufmerksam.
324 Reservations- und Bestellungssysteme
Art. 12 Zweck
Keine Bemerkungen.
Art. 13 Daten
Keine Bemerkungen.