Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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Diese Meinung vertritt auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde. Diese hat das von der SBB in Auftrag gegebene versicherungstechnische Gutachten vom Februar 2008 beziehungsweise mit Nachtrag vom April 2008 zur Kenntnis genommen. Darin werden zwei Szenarien aufgeführt: Einerseits die Behebung der Unterdeckung gemäss Artikel 65d BVG (Deckungsgrad 100%) mit einem Sanierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 2'200 Millionen, andererseits den Sanierungsbeitrag für eine nachhaltige Sanierung zur Erlangung der vollen Risikofähigkeit (Deckungsgrad 100% plus Wertschwankungsreserve) in Höhe von 2'950 Millionen. Das BSV als Aufsichtsbehörde hat in seiner Stellungnahme vom 16. April 2008 die Feststellungen des Experten unterstützt und den Stiftungsrat der PK SBB aufgefordert, innert 4 Monaten über die beabsichtigten Massnahmen zu informieren.
Rechtliche Situation
Aus Sicht des Bundesrates präsentiert sich die rechtliche Situation wie folgt: Der Gesetzgeber verpflichtete im SBB-Gesetz den Bund zur Übernahme des bis Ende 1997 aufgelaufenen Fehlbetrags (Art. 16 Abs. 4 SBBG). Es ging dabei um eine nachträgliche Bereinigung einer Altlast. Eine Pflicht zur Finanzierung einer Wertschwankungsreserve bestand weder nach BVG noch nach SBBG. Die Ausfinanzierung des bis Ende 1997 aufgelaufenen Fehlbetrags hat der Bund ohne Zweifel erfüllt; die letzte Tranche wurde im Jahr 2001 bezahlt. Damit ist er seiner gesetzlichen Verpflichtung vollständig nachgekommen. Mit der Erfüllung der Ausfinanzierungspflicht entfiel die in Artikel 16 Absatz 3 SBBG enthaltene Leistungsgarantie des Bundes. Diese galt nur während der Übergangsfrist (von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes) bis zur vollständigen Ausfinanzierung der PK SBB.
Die von der PK SBB in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten decken sich zum Teil mit der Beurteilung des Bundesrates, zum Teil nicht. Es gibt Gutachter, die nicht nachvollziehen können, weshalb die PK SBB im Unterschied zu PUBLICA keine Wertschwankungsreservengarantie erhalten habe. Trotzdem wird von dieser Seite keine Nachschusspflicht des Bundes geortet und die Meinung vertreten, eine Bundeshilfe bedürfe einer neuen gesetzlichen Grundlage.
Andere Gutachter machen eine Rechtspflicht des Bundes geltend. Die PK SBB sei im Vergleich zur PKB bei der Verselbständigung erstens rechtsungleich behandelt worden, indem der Bund für die Kasse selbst wie auch für ihre Versicherten im Vergleich zur PKB und ihren Versicherten eine schlechtere Startposition geschaffen habe, die sich angesichts der vorher absolut identischen Stellung sachlich nicht rechtfertigen lasse. Und zweitens bestünde im SBB-Gesetz eine gesetzliche Lücke, da das Problem der Schwankungsreserve vom Gesetzgeber nicht gelöst worden sei. Der Bund müsse daher unter den Aspekten Gleichbehandlung resp. Lückenfüllung auch der PK SBB eine Garantie für die fehlende Schwankungsreserve in Höhe von 10% des Deckungskapitals der Eröffnungsbilanz geben, wobei aufgrund der aktuellen Situation der Kasse der garantierte Maximalbetrag sofort zu zahlen sei.
Die SBB und die PK SBB haben gestützt auf diese Gutachten am 16. Mai 2008 beim Bundesrat ein Gesuch um vollständige Ausfinanzierung der Pensionskasse eingereicht. Die Gesuchstellerinnen bemängeln darin eine ungenügende Ausfinanzierung der Altlasten (Grundlagenwechsel, Garantiefrauen, vorzeitige Pensionierungen, Erwerbs- und Berufsinvalidität und Teuerungsausgleich) sowie die fehlende Schwankungsreserve bei der Verselbständigung der Pensionskasse. Die Forderung