Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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im Fall einer direkten Bundesbeteiligung (Varianten 1 bis 3) - die Schaffung einer entsprechenden Gesetzesgrundlage erfordern würde. Entsprechend sollen auch die Mitte Mai eingegangenen Gesuche der SBB respektive PK SBB einstweilen nicht materiell beurteilt werden. Vielmehr wird das für die Behandlung der Gesuche zuständige UVEK die Sistierung der Gesuchsverfahren verfügen.
Vier Lösungsvarianten
Der Bundesrat stellt vier Lösungsvarianten für die Sanierung des Alters- und IV-Rentneranteils der PK SBB zur Diskussion. Drei sehen eine Rekapitalisierung der SBB durch den Bund in unterschiedlicher Höhe vor und werden als "Sanierungskonzept SBB", "Reduziertes Sanierungskonzept SBB" und als "Erweiterte Gründungs-Ausfinanzierung" bezeichnet. Die vierte Variante zeigt die Auswirkungen einer Sanierung ohne Beteiligung des Bundes.
Bei den drei Varianten mit Bundesbeteiligung erfolgt die Leistung des Bundes in Form einer einmaligen Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Entsprechend kann auf den Stichtag der Leistung des Bundes ein präziser neuer Deckungsgrad errechnet werden. Im Unterschied dazu sind die Sanierungsleistungen bei Variante vier über mehrere Jahre verteilt (Beiträge der Arbeitgeber resp. -nehmer, reduzierte Verzinsung der Altersguthaben). Damit sind nur Aussagen über Wahrscheinlichkeiten bestimmter Entwicklungen möglich.
Die bei den Varianten 1 ("Sanierungskonzept SBB") und 2 ("Reduziertes Sanierungskonzept SBB") aufgeführten Beträge für die Leistung des Bundes beziehen sich auf die Zahlen per Ende 2007. Sie sind deshalb bloss als indikativ zu verstehen.
Der indikative Charakter erklärt sich wie folgt: Damit der Bundesbeitrag tatsächlich der Unterdeckung des Alters- und eventuell des Invalidenrentneranteils entspricht, darf der Betrag in der zu schaffenden Rechtsgrundlage nicht fixiert werden. Wie bei der Gründungsausfinanzierung (vgl. Ziffer 1.2) würde der definitive Betrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage zur Sanierung der PK SBB festgelegt werden16. Damit kann vermieden werden, dass der Bund entweder zu viel oder zu wenig bezahlt. Wie gross der Fehlbetrag auf dem Alters- und allenfalls dem IV-Rentnerteil zu diesem Zeitpunkt exakt sein wird, ist heute offen. Da sich der Alters- und IV-Rentneranteil zurzeit in einer Unterdeckung befindet, ist allerdings damit zu rechnen, dass die vom Bund zu leistende Zahlung im Verlauf der Zeit grösser wird17.
16 Dieses Vorgehen entspricht auch jenem bei PUBLICA: gemäss Artikel 23 des PUBLICA- Gesetzes vom 20. Dezember 2006 bezahlt der Bund mittels Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes von 4% auf 3,5% auf dem definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels ergibt (1. Juli 2008).
17 Ausgehend von einem Deckungsgrad von 100% braucht es (nach der Umstellung auf das Beitragsprimat und der Senkung des technischen Zinssatzes) eine Rendite von 4%, damit der Deckungsgrad des Rentneranteils gehalten werden kann. Da jedoch der Deckungsgrad des Altersrentneranteils lediglich 78,8% beträgt (Stand Ende 2007), wird eine Rendite von 5% benötigt, um den Deckungsgrad zu halten. Die aufgrund der Anlagestrategie der PK SBB erwartete Anlagerendite beträgt 4,5%. Dies bedeutet, dass selbst wenn die Rendite gemäss Strategie erzielt wird, ein Absinken des Deckungsgrades bei den Rentnern erwartet werden muss.