Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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wird mit Artikel 16 des SBBG sowie mit der erwähnten Gleichbehandlung und Lückenfüllung begründet. Die Forderung beläuft sich auf 3'276,8 Millionen für die SBB respektive auf 2'715,5 Millionen für die PK SBB, wobei diese Forderungen nach Darstellung der Gesuchstellerinnen nicht kumulativ zu verstehen sind; der Unterschied der Beträge ergibt sich offenbar aus dem Umstand, dass die SBB gewisse Leistungen (Teuerungsausgleich, Invaliditätsleistungen ab 2003) im Umfang von 661,3 Millionen als direkt Verpflichtete erbracht haben will. Die Verantwortlichen der SBB und der PK SBB haben im Zusammenhang mit ihrer Eingabe unmissverständlich versichert, gemeinsam mit dem Bund eine politische Lösung des Pensionskassenproblems anzustreben. Die Eingabe sei jedoch im Hinblick auf ablaufende Verjährungsfristen zur Rechtswahrung sowie aus Verantwortlichkeitsüberlegungen des Verwaltungsrates und vor allem des Stiftungsrates aus formell rechtlichen Gründen zwingend nötig gewesen.
Ebenfalls aus formell rechtlichen Gründen beabsichtigen die SBB und die PK SBB, zusätzlich zum eingereichten Gesuch im Herbst 2008 ein Staatshaftungsverfahren einzuleiten, indem sie beim EFD ein Gesuch um Schadenersatz gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) einreichen werden.
Dem sind folgende Überlegungen entgegenzuhalten:
a) das Rechtsgleichheitsgebot betreffend: Bei der Wertschwankungsreservengarantie handelt es sich letztlich um eine zusätzlich vom Arbeitgeber finanzierte Leistung beziehungsweise um eine Art besonderen Arbeitgebersanierungsbeitrag. Es ist durchaus normal und legitim, für verschiedene Vorsorgeeinrichtungen unterschiedliche Lösungen vorzusehen, was die Massnahmen zur Konsolidierung oder Sanierung bei einer allfälligen Unterdeckung einer Kasse angeht. Der Bund hätte auch im Rahmen der Wertschwankungsreservengarantie bei PUBLICA nicht jede Unterdeckung sofort beheben müssen. Materialien zur Formulierung von Artikel 25 PKB-Gesetz zeigen, dass eine Garantiezahlung des Bundes nur bei einem anlagebedingten Absinken des Deckungsgrades unter 90 Prozent ausgelöst worden wäre. Ausserdem hat das Parlament im PUBLICA-Gesetz in der Zwischenzeit die Wertschwankungsreservengarantie gestrichen, obwohl die notwendigen Rückstellungen und Reserven und insbesondere auch die Wertschwankungsreserven noch nicht vollständig aufgebaut waren. Schliesslich bleibt anzufügen, dass andere verselbständigte Bundesbetriebe (z. B. die Post) und angeschlossene Organisationen bzw. deren Pensionskassen ebenfalls keine Wertschwankungsreservengarantie erhalten haben.
b) die Gesetzeslücke betreffend: Eine durch den Rechtsanwender zu schliessende Gesetzeslücke liegt nicht vor, insbesondere nachdem der Gesetzgeber die Pflicht des Bundes mit der Ausfinanzierung des Fehlbetrages klar umschrieben und damit auch klar eingegrenzt hat und nachdem er - anders als später beim PKB-Gesetz - eben gerade keine Wertschwankungsreserven(garantie) ins Gesetz aufgenommen hat.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen kann letztlich nur ein Gericht über eine rechtliche Leistungspflicht abschliessend entscheiden. Der Bundesrat zieht jedoch eine politische Diskussion und Entscheidfindung einem allfälligen Rechtsstreit vor. Auch die SBB respektive PK SBB streben mit Nachdruck eine politische Lösung an. Aus diesem Grund stellt der Bundesrat im Rahmen dieser Vernehmlassungsvorlage vier mögliche Varianten zur Diskussion, deren Umsetzung - jedenfalls