Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten
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Bei Variante 3, der „Erweiterten Gründungs-Ausfinanzierung“, handelt es sich hingegen um einen fixen Betrag, da sich die Bundesleistung nicht an der Unterdeckung orientiert, sondern an betraglich fixen Elementen.
2.1 Variante 1: Sanierungskonzept SBB
Bei Variante 1 wird das Sanierungskonzept der SBB für den Rentner- und IV-Rentneranteil übernommen. Dieses setzt sich aus folgenden Elementen zusammen, welche jeweils eine Revision des SBB-Gesetzes voraussetzen:
1) Für die Sanierung des Alters-Rentneranteils finanziert der Bund die Unterdeckung des Rentneranteils. Darin enthalten ist auch die Zunahme der Unterdeckung, welche sich durch die per 1. Januar 2007 vorgenommene Reduktion des technischen Zinssatzes von 4 auf 3,5% ergab. Die Rekapitalisierung der SBB durch den Bund beläuft sich auf 1'678 Millionen (Stand Ende 2007)18.
2) Der Bund übernimmt zudem die Kosten zum Ausgleich der Unterdeckung bei den IV-Rentnern im Umfang von 180 Millionen (Stand Ende 2007). Dieser Betrag umfasst auch die Zunahme der Unterdeckung, welche sich durch die Senkung des technischen Zinssatzes per 1. Januar 2007 ergab.
3) Hinzu kommt die Verankerung einer Kann-Norm, die es dem Bund erlaubt, eine ergänzende Rekapitalisierungszahlung an die SBB vorzunehmen, falls die PK SBB erneut in eine finanziell schwierige Lage gerät. Die mit der Kann-Norm vorgesehene ergänzende Rekapitalisierung wird vom Betrag her limitiert und zeitlich befristet.
Betragliche Limite: Der Betrag wird auf die auf den Alters- und IV-Rentneranteil entfallende Wertschwankungsreserve von 15% im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Bestimmungen zur Sanierung der PK SBB limitiert. Ende 2007 hätte die Wertschwankungsreserve für den Alters- und IV-Rentnerteil 1'312 Millionen betragen. Damit könnten sich die totalen Kosten für den Bund auf bis zu 3'170 Millionen belaufen (Initialzahlung von 1'858 Millionen und allfällige Ergänzungszahlung in Höhe von 1'312 Millionen).
Zeitliche Befristung: Die Kann-Norm wird auf 10 Jahre befristet. Die Frist beginnt mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung zur Sanierung der PK SBB zu laufen.
Ganz bewusst wird offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen der Bund zahlt und wenn ja, wie viel. Bundesrat und Parlament behalten die volle Entscheidfreiheit, müsste doch der entsprechende Betrag im Rahmen eines Budgetbeschlusses explizit gutgeheissen werden. In diesem Sinn lässt der Bund der SBB keinen Blankocheque zukommen. Die Norm dokumen-
18 Der auf einen Deckungsgrad von 100% ausfinanzierte Rentnerteil benötigt eine Rendite von 4%, um den Deckungsgrad zu halten. Damit besteht nach der Ausfinanzierung die Aussicht auf eine Stabilisierung des Deckungsgrades, falls die gemäss Anlagestrategie vorgesehene Rendite von 4,5% erzielt wird. Genügen die Anlageerträge nicht und gerät der Rentnerteil wieder in Unterdeckung, kommt die Abwärtsspirale in Gang, welche zu einer stetigen Verschlechterung des Deckungsgrades führt. Selbst wenn der Deckungsgrad der Gesamtkasse zunimmt, kann der Deckungsgrad des Rentneranteils sinken.