Vorlage FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 10 Seiten
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2. Abschnitt: Zulassung
Art. 2 Grundsätze
1 Wer Prüfungen nach einem oder mehreren der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c - e und g FINMAG durchführen will, braucht eine Zulassung der FINMA.
2 In der Zulassung wird festgelegt, welchen Aufsichtsbereich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller prüfen darf.
3 Jede Zulassung berechtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19977 im jeweiligen Aufsichtsbereich.
Art. 3 Prüfgesellschaften
1 Prüfgesellschaften erhalten die Zulassung, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 FINMAG und nach den Finanzmarktgesetzen erfüllen, insbesondere wenn:
a. ihre leitenden Organe Gewähr für eine ordentliche und sorgfältige Prüftätigkeit bieten;
b. sie über genügend Mandate von Beaufsichtigten verfügen; und
c. sie über mindestens zwei leitende Prüferinnen und Prüfer verfügen.
2 Eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer Prüfgesellschaft mit Sitz im Ausland muss so organisiert und personell und finanziell so ausgestattet sein, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen dauernd erfüllt.
Art. 4 Leitende Prüferinnen und Prüfer
Leitende Prüferinnen und Prüfer erhalten die Zulassung, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 FINMAG erfüllen, insbesondere wenn sie:
a. Gewähr für eine ordentliche und sorgfältige Prüftätigkeit bieten;
b. über angemessene Erfahrung in der Prüfung nach dem jeweiligen Finanzmarktgesetz verfügen;
c. seit mindestens sechs Monaten in einem Arbeitsverhältnis mit einer Prüfgesellschaft stehen.
Art. 5 Erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung nach KAG
1 Prüfgesellschaften, die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG) und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 126 Abs. 1 Bst. f KAG) prüfen wollen, erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen, wenn sie: