Vorlage FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
a. als Revisionsexperten nach Artikel 6 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20058 zugelassen sind;
b. für die Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ausreichend organisiert sind; und
c. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder Prüfer verfügen.
2 Leitende Prüferinnen und Prüfer erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen, wenn sie:
a. als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind; und
b. über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren in der Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern (Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG) oder von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19979, die in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätig sind, verfügen oder sich auf andere Weise über gute Kenntnisse im Prüfwesen und Vermögensverwaltungsgeschäft ausweisen.
Art. 6 Nachweis nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c KAG
Die Prüfgesellschaft, die für Investmentgesellschaften die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 3 KAG nachweisen muss, muss ein nach Artikel 6 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassenes Revisionsunternehmen sein.
Art. 7 Prüfgesellschaft für Gruppen und Konglomerate
1 Unternehmen, die zu einer von der FINMA beaufsichtigten Finanz- oder Versicherungsgruppe oder zu einem von der FINMA beaufsichtigten Finanz- oder Versicherungskonglomerat gehören, müssen die gleiche Prüfgesellschaft beauftragen wie die anderen Unternehmen der Gruppe beziehungsweise des Konglomerats.
2 In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen gewähren.
Art. 8 Dokumentation und Aufbewahrung
Die Prüfgesellschaften müssen sich an die Dokumentations- und Aufbewahrungsvorschriften nach Artikel 730c des Obligationenrechts halten, unabhängig davon, ob sie Aktiengesellschaften nach Artikel 620 des Obligationenrechts prüfen oder nicht.