Vorlage FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 10 Seiten
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2 Die FINMA kann zusätzlich zu diesen Standards national und international anerkannte Standards verbindlich erklären. Bestehen keine solchen Standards oder sind sie ungeeignet, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards abändern oder ergänzen.
Art. 14 Leitung der Prüfung
Die Prüfgesellschaften müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit der Leitung der Prüfung betrauen. Sie dürfen die Leitung nicht an Dritte delegieren.
Art. 15 Kostenvorschuss
Die Beaufsichtigten haben den Prüfgesellschaften auf deren Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten.
Art. 16 Prüfgegenstand der Rechnungsprüfung
Prüfgegenstände der Rechnungsprüfung sind die Jahresrechnung und, soweit vorgesehen, die Konzernrechnung sowie darauf basierende Ausweise, die nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
Art. 17 Prüfgegenstand der aufsichtsrechtlichen Prüfung
1 Die FINMA legt fest, was die Prüfgesellschaften im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung jedes Jahr prüfen müssen. Über diese Pflichtprüfgegenstände hinaus kann sie Jahr für Jahr Prüfgegenstände festlegen, die zusätzlich geprüft werden müssen.
2 Die Prüfgesellschaften legen für die aufsichtsrechtliche Prüfung zusätzliche Prüfungsschwerpunkte fest.
3 Planung, Durchführung und Festlegung der Prüfungsschwerpunkte der aufsichtsrechtlichen Prüfung müssen sich an den Risiken der Beaufsichtigten orientieren.
Art. 18 Prüfurteil
Die Prüfgesellschaften müssen sich im Prüfbericht darüber aussprechen, ob:
a. die Jahresrechnung und allfällige sonstige Abschlüsse mit den anwendbaren Vorschriften übereinstimmen; und
b. die aufsichtsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Art. 19 Koordination zwischen Prüfgesellschaft und interner Revision
1 Die interne Revision stellt der Prüfgesellschaft ihre Prüfberichte rechtzeitig zu.
2 Die Prüfgesellschaft hat das Recht, in die Arbeitspapiere der internen Revision Einsicht zu nehmen, welche sie im Rahmen ihrer Prüfung berücksichtigt. Umgekehrt stellt die Prüfgesellschaft ihre Prüfberichte der internen Revision zur Verfügung.