Vorlage FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 10 Seiten
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Art. 9 Unabhängigkeit
1 Die Prüfgesellschaften müssen bei der Prüfung der Beaufsichtigten die Vorschriften zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200510 einhalten.
2 Nicht mit diesen Vorschriften vereinbar ist insbesondere die Tätigkeit der Prüfgesellschaft als verantwortliche Aktuarin oder interne Revision des geprüften Versicherungsunternehmens.
3. Abschnitt: Aufsicht und Koordination mit der Revisionsaufsichtsbehörde
Art. 10 Aufsicht über die Prüfgesellschaften
Bei der Beaufsichtigung der Prüfgesellschaften kann die FINMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Prüfgesellschaften bei ihrer Prüftätigkeit bei Beaufsichtigten begleiten.
Art. 11 Koordination mit der Revisionsaufsichtsbehörde
1 Die FINMA übt ihre Aufsicht ergänzend zur Aufsicht der Revisionsaufsichtsbehörde aus.
2 Die FINMA und die Revisionsaufsichtsbehörde stimmen untereinander ab, wer welche der periodisch einzureichenden Unterlagen einholt, und tauschen sie untereinander aus.
3 Sie können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die dazu gehörenden Unterlagen sowie auf die übrigen Akten gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4. Abschnitt: Prüfung
Art. 12 Ordentliche Revision
1 Die Prüfung der Beaufsichtigen hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision zu erfolgen.
2 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist Gegenstand der Prüfung durch die Prüfgesellschaft.
Art. 13 Prüfungsstandards
1 Die Prüfgesellschaften müssen sich bei der Prüfung von Beaufsichtigten an die von der Revisionsaufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards halten.